Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht erhält jeder Erwerber in Abhängigkeit von seiner Steuerklasse einen persönlichen Freibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG).
Erwerber | Freibetrag |
---|---|
Ehegatte oder Lebenspartner | 500.000 |
Kind und Kind eines verstorbenen Kindes | 400.000 |
Übrige Enkel | 200.000 |
Übrige Personen der Steuerklasse I | 100.000 |
Erwerber der Steuerklasse II | 20.000 |
Erwerber der Steuerklasse III | 20.000 |
Bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht erhielt früher jeder Erwerber unabhängig von seiner Steuerklasse einen persönlichen Freibetrag von 2.000 EUR (§ 16 Abs. 2 ErbStG a. F.).
Nach dem geltenden § 16 Abs. 2 ErbStG[1] erhält ein Erwerber bei beschränker Erbschaftsteuerpflicht grundsätzlich den nach seinem persönlichen Verhältnis zum Erblasser gestaffelten persönlichen Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG. Dieser Freibetrag ist allerdings um einen bestimmten Teilbetrag zu mindern, wenn nicht der gesamte Vermögensanfall, sondern nur das darin enthaltene Inlandsvermögen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) besteuert werden kann.[2]
Anspruch auf Freibeträge
Die persönlichen Freibeträge stehen alle 10 Jahre einmal zur Verfügung (§ 14 ErbStG).
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