Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht erhält jeder Erwerber in Abhängigkeit von seiner Steuerklasse einen persönlichen Freibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG).

 
Erwerber Freibetrag
Ehegatte oder Lebenspartner 500.000
Kind und Kind eines verstorbenen Kindes 400.000
Übrige Enkel 200.000
Übrige Personen der Steuerklasse I 100.000
Erwerber der Steuerklasse II 20.000
Erwerber der Steuerklasse III 20.000

Bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht erhielt früher jeder Erwerber unabhängig von seiner Steuerklasse einen persönlichen Freibetrag von 2.000 EUR (§ 16 Abs. 2 ErbStG a. F.).

Nach dem geltenden § 16 Abs. 2 ErbStG[1] erhält ein Erwerber bei beschränker Erbschaftsteuerpflicht grundsätzlich den nach seinem persönlichen Verhältnis zum Erblasser gestaffelten persönlichen Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG. Dieser Freibetrag ist allerdings um einen bestimmten Teilbetrag zu mindern, wenn nicht der gesamte Vermögensanfall, sondern nur das darin enthaltene Inlandsvermögen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) besteuert werden kann.[2]

 
Wichtig

Anspruch auf Freibeträge

Die persönlichen Freibeträge stehen alle 10 Jahre einmal zur Verfügung (§ 14 ErbStG).

[1] In der Fassung des Gesetzes v. 23.6.2017, BGBl 2017 I S. 1682.
[2] Zur Berechnung vgl. H E 16 ErbStH 2019.

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