Treten Scheinunternehmer in einer Leistungskette auf, ist regelmäßig davon auszugehen, dass dies im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerbetrug erfolgt. In diesen Fällen ergeben sich aus dem Gesetz unmittelbare Einschränkungen bei dem Vorsteuerabzug eines Leistungsempfängers bzw. es kann zur Versagung der Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung kommen.

Da der EuGH[1] wiederholt festgestellt hatte, dass der Vorsteuerabzug als auch die Steuerbefreiung einem Unternehmer versagt werden kann, wenn er wissentlich in einen Mehrwertsteuerbetrug involviert ist, wurde eine bis Ende 2019 nach § 25d UStG bestehende Haftungsregelung durch die Regelung des § 25f UStG[2] ersetzt, der bei dem Unternehmer unmittelbar die Versagung des Vorsteuerabzugs oder die Versagung der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorsieht.

Die Regelung des § 25f Abs. 1 UStG bezieht sich auf die Versagung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Vorsteuer aus Leistungen anderer Unternehmer), Nr. 3 (Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben) und Nr. 4 UStG (Vorsteuerabzug bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) sowie die Versagung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 6a i. V. m. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG.

 
Wichtig

Unternehmer muss keinen Umsatzsteuervorteil realisieren

Nicht Voraussetzung ist, dass der Unternehmer selbst in die Steuerhinterziehung oder den ungerechtfertigten Steuervorteil involviert ist. Es ist ausreichend, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe ein solches Steuervergehen begangen wurde.

In § 25f Abs. 2 UStG ist geregelt, dass in den Fällen eines solchen Steuervergehens die Regelungen des § 25b Abs. 3 und Abs. 5 UStG beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ebenfalls nicht gelten sollen. § 25b Abs. 3 UStG betrifft die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs des mittleren Unternehmers im Bestimmungsmitgliedstaat und bestimmt dessen fiktive Besteuerung. § 25b Abs. 5 UStG regelt den Vorsteuerabzug für die beim letzten Erwerber entstehende Umsatzsteuer.

 
Praxis-Tipp

Finanzverwaltung hat ausführliche Hinweise zum "wissen müssen" veröffentlicht

Die Finanzverwaltung[3] hat zu der Regelung des § 25f UStG ausführliche Hinweise in Abschn. 25f.1 und 25f.2 UStAE aufgenommen. Insbesondere sind dort auch diverse Hinweise aufgenommen worden, die als Anhaltspunkte dafür gelten, wann der Unternehmer "hätte wissen müssen", dass ein Steuerbetrug vorliegen könnte.

 
Hinweis

Haftungsvorschrift beim Handel über elektronische Schnittstellen

Neben diesen unmittelbar einen Unternehmer treffenden Regelungen ergeben sich nach § 25e UStG Haftungsvorschriften, nach der sog. elektronische Schnittstellen, die elektronische Marktplätze bereitstellen, über die unmittelbar Umsätze abgewickelt werden können, in Haftung genommen werden können, wenn sie bestimmte Aufzeichnungsvorschriften nicht erfüllen.[4] Zu den aufzuzeichnenden Daten gehört neben der Anschrift u. a. für Unternehmer auch die Aufzeichnung der deutschen USt-IdNr. des handelnden Unternehmers.

[2] Zum 1.1.2020 durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl 2019 I S. 2451.
[4] Die Aufzeichnungsvorschriften ergeben sich aus § 22f UStG.

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