Leitsatz

Rechtsberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Unterhaltsregelung bzw. der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hat in seiner Einkommensteuererklärung 2006 beantragt, die Aufwendungen für die Unterhaltsauseinandersetzung, die ihm im Zusammenhang mit seinem Scheidungsverfahren entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (§ 33 EStG). Als Nachweis dafür legte er Rechnungen über Gerichts- und Anwaltskosten vor. Nach Auffassung des Finanzamts stellen die Kosten für die Auseinandersetzung über den Unterhalt und das Vermögen keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG dar.

 

Entscheidung

Das FG gibt dem Finanzamt Recht. Es entscheidet, dass Kosten, die im Zusammenhang mit der Regelung der Unterhaltszahlungen bzw. der Vermögensauseinandersetzung entstehen, als Scheidungsfolgekosten nicht unvermeidbar mit der Ehescheidung zusammenhängen und folglich nicht nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Für die Durchführung eines Scheidungsverfahrens bedarf es keiner vorherigen Einigung über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes bzw. dessen Mutter. Vielmehr kann auf Antrag eines Ehegatten über den Unterhalt im Verbund mit dem Scheidungsantrag verhandelt und entschieden werden (§ 623 ZPO), eine Zwangsläufigkeit i. S. des § 33 EStG ergibt sich daraus jedoch nicht.

 

Hinweis

Das FG folgt der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, Urteil v. 30.6.2005, III R 36/03, BStBl 2006 II S. 491).

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 01.08.2008, 4 K 2858/07

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