rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Rechtsberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Unterhaltsregelung beziehungsweise der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Aufwendungen, die dem Kläger für die Unterhaltsauseinandersetzung im Zusammenhang mit seinem Scheidungsverfahren entstanden sind, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2006 beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Scheidungskosten in Höhe von 9.192 EUR als außergewöhnliche Belastungen. Als Nachweis dafür legte er Rechnungen über Gerichts- und Anwaltskosten vor. Aus den Einzelaufstellungen der einzelnen Kostenpositionen in den Rechnungen, auf die im Einzelnen verwiesen wird, ergibt sich, dass 6.158,23 EUR der Aufwendungen auf Beratungen im Zusammenhang mit zu leistenden Unterhaltszahlungen bzw. der Vermögensauseinandersetzung entfallen. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Scheidungskosten zunächst mit Einkommensteuerbescheid 2006 vom 11.07.2007 in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG an. Nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung verblieb insoweit ein abziehbarer Betrag nach § 33 EStG in Höhe von 4.405 EUR. Unterhaltsleistungen an die Mutter des Klägers berücksichtigte das Finanzamt nach § 33a Abs. 1 EStG aufgrund eines Rechenfehlers nur in Höhe von 288 EUR statt von 3.054 EUR. Gegen den fehlerhaften Ansatz der Unterhaltszahlungen wandte sich der Kläger mit dem Einspruch. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wies das Finanzamt den Kläger darauf hin, dass es zwar beabsichtige, die Unterhaltsleistungen in der beantragten Höhe von 3.054 EUR zu berücksichtigen. Bei der Gesamtüberprüfung des Falles im Einspruchsverfahren sei jedoch festgestellt worden, dass die als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigenden Scheidungskosten zu Unrecht in Höhe des vollen geltend gemachten Betrages anerkannt worden seien. Unter Beachtung der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteils vom 30.06.2005, BStBl II 2006, S. 491) stellten die Kosten für die Auseinandersetzung über den Unterhalt und das Vermögen jedoch keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG dar. Unter Darlegung der Berechnung der steuerlichen Auswirkungen drohte das Finanzamt darauf hin eine Verböserung im Rahmen des Einspruchsverfahrens an, soweit der Kläger seinen Einspruch aufrecht erhalte. Nachdem der Kläger seinen Einspruch nicht zurücknahm, erließ das Finanzamt am 12.09.2007 eine verbösernde Einspruchsentscheidung, in der es den Bescheid insoweit änderte, als es die Unterhaltszahlungen an die Mutter des Klägers in Höhe von 3.054 EUR berücksichtigte, demgegenüber Scheidungskosten nur in Höhe von 3.033 EUR als berücksichtigungsfähig ansah, die sich aufgrund der zu berücksichtigenden zumutbaren Eigenbelastung jedoch nicht steuermindernd auswirkten.

Gegen die vorliegende Einspruchsentscheidung wandte sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Er ist der Ansicht, die Kosten im Zusammenhang mit der Scheidung seien in voller Höhe berücksichtigungsfähig. Bei den Kosten für die Unterhaltsauseinandersetzung handele es sich um Aufwendungen, die dem Kläger zwangsläufig erwachsen seien. Zwar gehöre die Unterhaltsauseinandersetzung nicht mit in den Zwangsverbund gemäß § 623 Zivilprozessordnung (ZPO), allerdings sei der Unterhalt insbesondere bei der Betreuung eines minderjährigen Kindes für das Kind und den betreuenden Ehegatten gemäß § 623 ZPO zwingend zu regeln, damit eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden könne. Demzufolge handele es sich um zwangsläufige Aufwendungen, denen sich der Kläger nicht entziehen könne, da eine Scheidung nur durchgeführt würde, wenn der Unterhalt geregelt sei.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 11.07.2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.09.2007 dahingehend abzuändern, dass neben der Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen in Höhe von 3.054 EUR die geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Scheidung in Höhe von 9.192 EUR nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist darauf, dass nach der Entscheidung des BFH vom 30.06.2005, BStBl II 2006, 491, Kosten, die im Zusammenhang mit der Regelung der Unterhaltszahlungen bzw. der Vermögensauseinandersetzung entstehen, als Scheidungsfolgekosten nicht unvermeidbar mit der Ehescheidung zusammenhingen und folglich nicht nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten zur Steuernummer vorgelegen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens.

 

Entscheidun...

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