Leitsatz

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind vorrangig durch einen Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Daher hat auch eine Schätzung auf dieser Basis zu erfolgen, wenn nicht zulässigerweise eine Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gewählt wurde und diese Entscheidung nach außen kenntlich gemacht wurde.

 

Sachverhalt

Der Kläger handelte über die Internetplattform Ebay mit Schmuck. Aus dem Handel erzielte er gewerbliche Einkünfte, die er allerdings steuerlich in keiner Weise dokumentierte und deklarierte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde dieses Fehlverhalten aufgedeckt und die Umsätze und Gewinne im Schätzungswege ermittelt. Der Prüfer schätzte den Gewinn durch eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben. Der Kläger brachte gegen die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor, dass diese unzutreffend hoch ausgefallen sind. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren reichte er Klage vor dem Finanzgericht ein.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Gerichts ist die Klage teilweise begründet, da das Finanzamt einen zu hohen Gewinn geschätzt hatte. Da der Kläger seinen steuerlichen Aufzeichnungspflichten nicht nachgekommen ist, war eine Schätzung zwar grundsätzlich zulässig, allerdings hätte eine Schätzung auf Basis eines Betriebsvermögensvergleichs erfolgen müssen. Dies ist die vorrangige Gewinnermittlungsmethode bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, außer es besteht keine Buchführungspflicht und der Steuerpflichtige hat durch die Einrichtung seiner Buchführung oder auf eine andere Weise auf eine Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung optiert. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aber nicht erfüllt, da der Kläger überhaupt keinen Gewinn ermittelt hat und dementsprechend auch keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsmethoden getroffen hat. Eine Schätzung auf Basis des Betriebsvermögensvergleichs führte aber aufgrund verschiedener Periodisierungen zu einem niedrigeren Gewinn. Dieser niedrigere Gewinn ist nach Ansicht des Gerichts der Besteuerung zugrunde zu legen.

 

Hinweis

Das Urteil des FG ergeht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH. Danach sind Schätzungen auf Basis eines Betriebsvermögensvergleichs anzustellen, wenn der Steuerpflichtige keine Wahl zuungunsten einer Gewinnermittlungsmethode getroffen hat (BFH v. 21.7.2009 - X R 28/06). Zwar sind Einnahmenüberschussrechnung und Betriebsvermögensvergleich grundsätzlich gleichwertige Gewinnermittlungsmethoden, allerdings stellt der Betriebsvermögensvergleich die Grundform dar.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 03.08.2011, 10 K 200/09

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