Nachfolgend werden einige Begriffe und Grenzfälle aus dem Bereich des Schadenersatzes kommentiert[1]:

Ablöseentschädigung im Profisport: Zahlungen für die Freigabe eines Fußballvertragsspielers/Lizenzspielers sind Gegenleistungen des aufnehmenden Vereins an den abgebenden Verein.[2]

Abmahnungen: Zahlungen, die als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen oder urheberrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs – und nicht als nicht steuerbare Schadensersatzzahlungen – zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren (anders aber Mahnkosten).[3]

Abrissentschädigung: Als "Gebäuderestwertentschädigung" im Sanierungsgebiet[4] kann sie auf nichtsteuerbaren Vorgängen im öffentlichen Interesse beruhen[5], sie kann aber Entgelt sein, wenn sie nur für den Abriss gezahlt wird.[6]

Angeld, das z. B. ein Hotel bei Zimmerreservierung erhält und bei Bezahlung des Aufenthalts vom Preis abzieht, aber nach Stornierung einbehalten darf, ist kein Entgelt für eine eigenständige Reservierungsleistung (die Reservierungspflicht ergibt sich bereits aus dem Beherbergungsvertrag), sondern eine pauschalierte Entschädigung für die Vertragsauflösung[7] (vgl. auch Stornogebühr und Bereitstellungsentgelt).

Auflösungsvereinbarungen (s. Vergleich).

Ausgleichszahlungen für Handelsvertreter nach § 89b HGB sind nach bisheriger (fraglicher) deutscher Praxis kein Schadensersatz, sondern Gegenleistung des Geschäftsherrn für erlangte Vorteile aus der Tätigkeit des Handelsvertreters[8], und zwar auch wenn der Anspruch durch den Tod des Handelsvertreters fällig wird.[9]

Bauzeitverzögerung:[10] Einer gem. § 642 BGB zu zahlenden Entschädigung liegt eine steuerbare Leistung des Unternehmers zugrunde, sie ist also Entgelt i. S. v. § 10 Abs. 1 UStG. Auch eine gem. § 2 Nr. 5 VOB/B zu zahlende geänderte Vergütung ist Entgelt i. S. v. § 10 Abs. 1 UStG für die geänderte Leistung des Auftragnehmers. Dagegen gewährt § 6 Nr. 6 VOB/B dem Auftragnehmer einen Schadensersatzanspruch, dem keine steuerbare Leistung zugrunde liegt.

Bereitstellungsentgelt: Führen Speditionsunternehmen im Auftrag von Gerichtsvollziehern Zwangsräumungen durch, haben sie das dafür erhaltene Entgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Sagt der Gerichtsvollzieher eine Zwangsräumung innerhalb von 4 Tagen vor dem Räumungstermin ab, hat er der Spedition 30 % des für eine tatsächlich durchgeführte Räumung vereinbarten Entgelts zu zahlen. Dabei handelt es sich mangels ausgeführter Leistung um eine pauschalierte Entschädigung, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt.[11]

Bindungsentgelt/Bindungsentschädigung eines Kaufinteressenten für zeitliche Bindung des Grundstückseigentümers an das Verkaufsangebot ist Entgelt für die Bindungsleistung.[12]

Enteignung: Bei Veräußerung eines Betriebsgrundstücks zur Vermeidung einer Enteignung, sind neben dem Kaufpreis auch die Entschädigung für eine Betriebseinschränkung und für den Gebäudeabbruch auf dem Grundstück Entgelt für die (einheitliche) Veräußerungsleistung.[13]

Garantieleistung: Erfolgt sie durch den zur Gewährleistung Verpflichteten, liegt echter Schadensersatz vor[14] (s. auch Mietgarantie).

Eine Gebietsverletzungsentschädigung, die ein Kfz-Händler von einem anderen Händler erhält, ist kein Entgelt, sondern Schadensersatz.[15]

Leasingvertragsstörungen: Entschädigungszahlungen des Leasingnehmers an den Leasinggeber bei von ihm schuldhaft veranlasster außerordentlicher Kündigung des Vertrags oder bei vorzeitiger Auflösung (wegen Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs) oder bei vorzeitiger fristloser Kündigung sind i. d. R. Schadensersatz[16], anders als bei vorzeitiger Auflösung eines Mietvertrags (vgl. "Mietvertrag"). Wertminderungsentschädigungen bei Rückgabe von Leasingfahrzeugen sind i. d. R. zum Entgelt gerechnet.[17]

Mahnkosten, die ein Unternehmer von säumigen Zahlern erhebt und als solche nachweist, sind – ebenso wie die Erstattung der Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens – Schadensersatz[18]; Mahnkosten, die dem Inkassounternehmen vom Forderungsinhaber überlassen werden, sind zusätzliches Entgelt für die Einzugsleistung.[19]

Mietgarantie: Zahlungen aufgrund entgeltlicher Mietgarantie können Schadensersatz sein; bei Erwerb eines vermieteten Grundstücks kann Zahlung aufgrund unentgeltlicher Mietgarantie wg. tatsächlich zu geringen Mietertrags Minderung des Kaufpreises sein.[20]

Mietvertrag: Zahlungen des Vermieters an den Mieter für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags und die Räumung des Geschäftslokals sind Leistungsentgelt (gem. § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei).[21] Die Zustimmung des Vermieters zur Auflösung des Mietvertrags gegen Abfindungszahlungen der Mieter ist eine steuerbare Verzichtsleistung.[22]

No-Show-Kosten (im Hotelgewerbe): Lässt der Gast die ihm vom Hotel eingeräumte Stornofrist verstreichen oder aber hatte er von vornherein gar kein Storno- oder Rücktrittsrecht vereinbart, hat er keine Möglichkeit (mehr), s...

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