Die folgenden Rentenarten kommen schadensersatzrechtlich in Betracht:

  • Rente, die als Ersatz für steuerbare Einkünfte geleistet wird, z. B. Erwerbsunfähigkeitsrente[1] oder Erwerbsminderungsrente;
  • Dienstleistungsersatzrenten.[2]

Die Besteuerung ist im Rahmen der sonstigen Einkünfte vorzunehmen.[3]

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