Die folgenden Rentenarten kommen schadensersatzrechtlich in Betracht:
- Rente, die als Ersatz für steuerbare Einkünfte geleistet wird, z. B. Erwerbsunfähigkeitsrente[1] oder Erwerbsminderungsrente;
- Dienstleistungsersatzrenten.[2]
Die Besteuerung ist im Rahmen der sonstigen Einkünfte vorzunehmen.[3]
BMF, Schreiben v. 8.11.1995, IV B 3 – S 2255 – 22/95, BStBl 1995 I S. 705; vgl. auch Söhn, FR 1996 S. 81 ff.
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