Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendigkeit einer Zuschreibung für vorgenommene Sonderabschreibungen in der Steuerbilanz

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat eine Genossenschaft in ihrer Handelsbilanz für die Jahre 1999 und 2000 Zuschreibungen von zuvor in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen für ein Gebäude vorgenommen, sind diese Zuschreibungen auch in der Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Dem steht § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nicht entgegen.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nrn. 1-2; StEntlG 1999/2000/2002; HGB § 253 Abs. 5, § 280 Abs. 1-2, §§ 254, 279 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.06.2008; Aktenzeichen I R 84/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Notwendigkeit einer Zuschreibung für vorgenommene Sonderabschreibungen in der Steuerbilanz.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Raiffeisen-Volksbank e.G., die zum 1. Januar 2002 auf die Klägerin verschmolzen wurde. Die Raiffeisen-Volksbank e.G. nahm Sonderabschreibungen für das Gebäude B.-str. 36 – 38 in in Anspruch, die sie im Wege der Zuschreibung in den Jahren 1999 von DM 130.000, 2000 von DM 526.613 und 2001 von ./.DM 42.080 in der Handelsbilanz berücksichtigte. In der Steuerbilanz machte sie die vorgenommenen Abschreibungen wieder rückgängig. Das Finanzamt C.-Süd führte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 durch. Dabei kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Zuschreibung handelsrechtlich als Aktivierungswahlrecht zulässig sei, mit der Folge eines Aktivierungsgebotes in der Steuerbilanz im Jahr der Zuschreibung. Jedoch sei die Korrektur des handelsrechtlichen Ergebnisses nach § 60 Abs. 2 EStDV in der Steuerbilanz unzulässig (vgl. im Einzelnen Prüfungsbericht vom 22. Dezember 2003, Prüfungsakte). Der Beklagte folgte den Feststellungen der Prüfung und änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Körperschaftsteuerbescheide und setzte die Körperschaftsteuer am 26. Mai 2004 für 1999 auf ./.EUR 8.109 und am 10. Juni 2004 für 2000 auf ./. EUR 92.833,22 fest. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein mit der Begründung, dass die handelsrechtliche Zuschreibung steuerlich keine Berücksichtigung finden könne, da ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG eine Zuschreibung von in vorangegangenen Jahren vorgenommenen Sonderabschreibungen nicht mehr möglich sei. Es liege eine steuerliche Bewertungsobergrenze vor, die eine Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips darstelle. Der Beklagte wies den Einspruch am 29. Januar 2007 als unbegründet zurück. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 sei missverständlich, die Bewertungsobergrenze gelte nur dann, wenn der Steuerpflichtige von seinem Wertbeibehaltungswahlrecht in der Handelsbilanz Gebrauch mache.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen unter Verweis auf ihr Vorbringen im Vorverfahren weiter. Der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit greife nicht, da dem handelsrechtlichen Wahlrecht kein steuerliches entspreche. Vielmehr sei in §§ 5 Abs. 6, 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG eine Spezialregelung zu sehen, die einem solchen Wahlrecht in der Steuerbilanz entgegenstehe.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide über Körperschaftsteuer 1999 vom 26. Mai 2004 und 2000 vom 10. Juni 2004, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2007, dahingehend abzuändern, dass das zu versteuernde Einkommen 1999 um DM 130.000 und 2000 um DM 526.613 vermindert wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen und dem weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Bilanz-, Prüfungs- und Rechtsbehelfsakte verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Senat einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide über Körperschaftsteuer 1999 vom 26. Mai 2004 und 2000 vom 10. Juni 2004, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2007, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

I.

Die Klägerin hat in ihrer Handelsbilanz für die Streitjahre 1999 und 2000 Zuschreibungen vorgenommen, die auch in der Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigen sind.

1. Die Klägerin hat zutreffend handelsbilanziell eine Zuschreibung von zuvor in Anspruch genommener Sonder-AfA vorgenommen. Nach § 280 Abs. 1 HGB müssen juristische Personen Zuschreibungen zur Wertaufholung vornehmen, wenn die Gründe für eine Teilwertabschreibung weggefallen sind, insoweit besteht kein Wahlrecht nach § 253 Abs. 5 HGB. Dies kann gemäß §§ 280 Abs. 2, 254 Satz 1, 279 Abs. 2 HGB auch für Sonderabschreibungen vorgenommen werden, ins...

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