rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung unterschiedlich hoher Grundsteuermesszahlen auf Grundstücke innerhalb einer Gemeinde in den neuen Bundesländer nicht verfassungswidrig

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist nicht verfassungswidrig, dass bei Grundstücken in den neuen Bundesländern innerhalb einer Gemeinde als Folge einer nach dem 1. Januar 1935 durchgeführten Umgemeindung unterschiedlich hohe Grundsteuermesszahlen zur Anwendung kommen können, weil die von der Umgemeindung betroffene Kommune nach § 30 Abs. 3 GrStDV weiterhin zu der Gemeindegruppe gehört, der sie ohne die Umgemeindung zuzurechnen war.

 

Normenkette

GrStG § 41 S. 1, § 15; GrStDVO 1937 §§ 29, 30 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; BewG § 129 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.11.2009; Aktenzeichen II B 118/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Den Klägern werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Höhe des Grundsteuermessbetragsbescheides v. 4.2.2005, der auf den ebenfalls am 4.2.2005 festgestellten Einheitswert die Steuermesszahl 8 v.T. anwendet.

Die Kläger sind hälftige Miteigentümer des im … Stadtteil X gelegenen Grundstücks …weg 52, Flurstücknr. …/4. Die Kläger haben auf dem Grundstück im Jahre 2004 ein Einfamilienhaus errichtet. Infolgedessen ergingen die Bescheide v. 4.2.2005 über die Wert- und Artfortschreibung auf den 1.1.2005 und den Grundsteuermessbetrag, gegen die von den Klägern am 14.2.2005 Einspruch erhoben wurde. Die Einsprüche wurden mit der Einspruchsentscheidung des Beklagten v. 1.12.2006 zurückgewiesen.

Der … Stadtteil X, in dem das Grundstück der Kläger belegen ist, war früher eine selbständige Gemeinde, die zum 1.1.1999 nach … eingemeindet wurde.

Mit ihrer Klage v. 2.1.2007 machen die Kläger geltend, die Anwendung der Steuermesszahl 8 v.T. verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, da für Neubauten auf Grundstücken, die schon seit 1933 im … Stadtgebiet belegen sind, nach dem maßgeblichen § 29 GrStDVO 1937 die Steuermesszahl 6 v.T. zur Anwendung komme. Der Hebesatz, der auf den Steuermessbetrag zur Ermittlung der Grundsteuer angewendet werde, sei hingegen für alle Grundstücke im Stadtgebiet von … gleich.

Die Kläger regen die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht an.

Die Kläger beantragen, den Grundsteuermessbetragsbescheid v. 4.2.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung v. 1.12.2006 unter Anwendung einer Steuermesszahl von 6 v.T. abzuändern.

Die ursprünglich auch gegen den Einheitswertbescheid gerichtete Klage nahmen die Kläger insoweit zurück.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die gültigen Vorschriften des § 29 GrStDVO.

Auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Akte des Beklagten wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Grundsteuermessbetragsbescheid v. 4.2.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung v. 1.12.2006 ist rechtmäßig. Zutreffend hat der Beklagte den Grundsteuermessbetrag unter Anwendung einer Steuermesszahl 8 v.T. errechnet.

Nach § 41 Satz 1 GrStG (Grundsteuergesetz) sind die §§ 29 bis 33 GrStDVO 1937 anzuwenden, wenn für die Grundsteuer der Einheitswert 1935 festgestellt oder festzustellen ist. Für Grundstücke, die auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages v. 31.8.1990 genannten Gebiet liegen, also auch für das Grundstück der Kläger, ist dies gemäß § 129 Abs.1 BewG (Bewertungsgesetz) der Fall. § 29 GrStDVO sieht unterschiedliche Steuermesszahlen je nach Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist, und Gebäudetyp vor. Nach § 30 Abs. 3 GrStDVO bleibt bei Umgemeindungen nach dem 1.1.1935 die Gemeindegruppe, in die das Grundstück vor der Eingemeindung eingeordnet war, maßgeblich. Die Anwendung dieser Vorschriften führt demnach ungeachtet der im Jahre 1999 vollzogenen Eingemeindung der Gemeinde X nach … für das Grundstück der Kläger zu einer Steuermesszahl 8 v.T. Dies legen auch die Kläger zugrunde.

Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die angewendeten Bestimmungen verfassungswidrig sind, insbesondere gegen Art. 3 GG verstoßen. Die angeregte Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommen deshalb nicht in Betracht (Art. 100 Abs.1 Satz 1 GG). Für das erkennende Gericht bleiben demnach allein die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend, die die Grundsteuermesszahl 8 v.T. ergeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2323717

DStRE 2010, 1513

Ubg 2011, 70

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