Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsstätte des Entleihers ist nicht regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Betriebsstätte des Entleihers, an der ein Leiharbeitnehmer zum Einsatz kommt, ist auch dann nicht die regelmäßige Arbeitsstätte des Leiharbeitnehmers, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher auf die Dauer des Einsatzes bei dem konkreten Entleiher befristet ist.

2. Verpflegungsmehraufwendungen sind nicht als Werbungskosten absetzbar – auch wenn der Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit nicht beim Entleiher liegt – wenn der Leiharbeitnehmer dort bereits länger als drei Monate tätig ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20.05.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2010 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Einnahmen in Höhe von 17.741 Euro und Werbungskosten in Höhe von 4.615 Euro zugrunde gelegt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für den Kläger als Leiharbeitnehmer die Betriebsstätte des Entleihers regelmäßige Arbeitsstätte ist.

Die Kläger wurden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund eines Arbeitsvertrages für Leiharbeitnehmer vom 30.05.2005 mit der Industriemontagen S. GmbH in E.. In dem Vertrag wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger an verschiedenen Orten eingesetzt werden kann. Der Vertrag verpflichtete den Kläger, auch auswärtige Leistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, soweit dies zumutbar und möglich ist. Das Arbeitsverhältnis sollte am 01.06.2005 beginnen und für die Dauer des Einsatzes bei der H. GmbH in G. befristet sein. Aus dem Arbeitsverhältnis mit der Industriemontagen S. GmbH, das während des gesamten Streitjahres Bestand hatte, erhielt der Kläger einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 17.741 Euro sowie steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 4.538 Euro und steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit in Höhe von 1.506 Euro.

Mit Einkommensteuererklärung vom 09.04.2009 machten die Kläger für den Kläger Reisekosten zur H. GmbH in G. in Höhe von „220 × 76 km × 0,30 EUR/km = 10.032 EUR” sowie Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von „60 Tage × 6 EUR/Tag = 360 EUR” geltend. Von den so ermittelten Aufwendungen für Auswärtstätigkeit in Höhe von zusammen 10.392 EUR setzten sie die steuerfreien Arbeitgebererstattungen von zusammen 6.044 EUR ab und machten abziehbare Werbungskosten für Auswärtstätigkeit in Höhe von 4.348 EUR geltend. Zuzüglich der sonstigen Werbungskosten des Klägers i.H.v. 267 EUR machten sie bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers somit Werbungskosten in Höhe von 4.615 EUR geltend.

Der Beklagte nahm die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers bei der H. GmbH in G. an und berücksichtigte mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20.05.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2010 (Einspruch vom 12.06.2009) die Fahrtkosten dorthin nur mit der Entfernungspauschale in Höhe von 5.016 EUR. Nach Abzug der steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 4.538 EUR erkannte er Fahrtkosten des Klägers in Höhe von 478 EUR an. Die Verpflegungsmehraufwendungen ließ er mangels Auswärtstätigkeit unberücksichtigt. Da die anerkannten Fahrtkosten zusammen mit den sonstigen Werbungskosten in Höhe von 267 EUR unter dem Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 EUR lagen, berücksichtigte er diesen als Werbungskosten des Klägers. Zugleich setzte er bei den Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit neben dem erklärten Bruttoarbeitslohn ihn Höhe von 17.741 EUR die Verpflegungszuschüsse des Arbeitgebers in Höhe von 1.506 EUR an, da diese mangels Auswärtstätigkeit nicht steuerfrei zu belassen seien.

Am 02.07.2010 haben die Kläger Klage erhoben.

Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit bei der H. GmbH in G. und auch später nicht darauf einstellen können, diesen Einsatzort längerfristig und nachhaltig aufsuchen zu müssen. Vielmehr musste er jederzeit damit rechnen, dass seine dortige Tätigkeit und damit gleichzeitig seine Beschäftigung bei der Verleihfirma ende, da das Arbeitsverhältnis von vorneherein auf die Dauer des Einsatzes in G. befristet gewesen sei. Auf eine Minderung der Fahrtkosten dorthin z.B. durch einen Umzug zum Einsatzort oder in dessen Nähe habe der Kläger demzufolge nicht hinwirken können.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20.05.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2010...

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