rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschreibungen für Altanlagen der Wasserversorgung durch Betrieb gewerblicher Art

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem die Wasserversorgung einer sächsischen Gemeinde obliegenden Betrieb gewerblicher Art steht keine Abschreibung für vor 1990 errichtete und nunmehr eingelegte Altanlagen der Wasserversorgung zu, wenn die Bilanzierung mit einem Teilwert von 0 EUR zu erfolgen hat, nach dem die zuständige Kämmerin von der Wertlosigkeit der Altanlagen ausgeht und der gleichwohl behauptete höhere Teilwert nicht nachgewiesen wird.

 

Normenkette

EStG 2002 § 7 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nrn. 5, 1 S. 3; KStG 2002 § 8 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.06.2010; Aktenzeichen I B 194/09)

 

Tenor

1. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Bescheide über die Körperschaftsteuer 2004 bis 2006 sowie des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2004, ob die Klägerin Abschreibungen für Alt-Wasserversorgungsanlagen geltend machen kann.

Die Klägerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und unterhält seit dem 1. Januar 1994 mit der Wasserversorgung der Gemeinde P einen Geschäftsbetrieb, welcher einen Betrieb gewerblicher Art i.S.d. § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) darstellt. In den Jahren 1995 bis 2001 machte die Klägerin jährliche Abschreibungen in Höhe von 38.883 DM für vor 1990 errichtete Altanlagen der Wasserversorgung geltend. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hinsichtlich der Jahre 1995 bis 2001 erkannte der Prüfer die Abschreibungen für Altanlagen nicht an. Gegen die daraufhin ergangenen Änderungsbescheide legte die Klägerin keine Rechtsmittel ein.

Den Körperschaftsteuererklärungen der Klägerin für 2004 bis 2006 folgte der Beklagte und führte eine antragsgemäße Veranlagung durch. Für 2004 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer mit Bescheid vom 8. August 2006 auf 2.003 EUR, für 2005 mit Bescheid vom 8. August 2006 auf 3.568 EUR und für 2006 mit Bescheid vom 16. Juli 2007 auf 1.704 EUR fest. Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2004 vom 8. August 2006 setzte der Beklagte den verbleibenden Verlustabzug auf 0 EUR fest. Er ging hierbei von einem Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2004 von 21.073 EUR und einem verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 2003 von 9.223 EUR aus.

Mit Schreiben vom 5. September 2006 sowie 23. Juli 2007 legte die Klägerin gegen die Bescheide Einspruch ein und begehrte Abschreibungen für Altanlagen in Höhe von jährlich 9.940,28 EUR. Bei dem Betrag handelt es sich um 50 v.H. des zunächst bis 2001 begehrten Betrages. Mit Einspruchsentscheidung vom 25. September 2007 wies der Beklagte die Einsprüche zurück.

Zur Begründung ihrer am 29. Oktober 2007 erhobenen Klage führt die Klägerin aus, dass im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 2001 keine tatsächliche Verständigung hinsichtlich der Abschreibungen für Altanlagen zu Stande gekommen wäre. Damals sei davon ausgegangen worden, dass sich aus der Nichtanerkennung der Abschreibungen für Altanlagen keine steuerlichen Auswirkungen ergeben würden. Eine verbindliche Einigung mit Wirkung für die Folgejahre hätte es nicht gegeben. Der Wertansatz mit 0 EUR sei unzutreffend, da die Anlagen auch heute noch genutzt würden. Die Herstellung der Wasserversorgungsanlagen sei ca. 1984 erfolgt. Allein das Fehlen von Unterlagen aus dieser Zeit könne nicht zu einer Schätzung auf 0 EUR führen. Eine sinngemäße Anwendung des D-Markbilanzgesetzes – DMBilG – sei vorliegend sachgerecht. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage auch eine Änderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2004 begehrt hat, hat sie die Klage diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2007 die Bescheide über die Körperschaftsteuer 2004 bis 2006 vom 8. August 2006 bzw. vom 16. Juli 2007 dahingehend zu ändern, dass jeweils eine weitere Abschreibung von 11.730 EUR anerkannt wird.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, dass die Klägerin für die von ihr vorgelegten Schätzungen keine Belege vorgelegt hätte. Darüber hinaus würde sich die Klägerin auf unterschiedliche Beträge berufen, wobei nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beträge voneinander abweichen. Allein die Tatsache, dass die Altanlagen noch genützt würden, würde nicht gegen einen Wertansatz mit 0 EUR sprechen, da sich Wirtschaftsgüter auch nach ihrer Abschreibung weiterhin im Anlagevermögen befinden könnten.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf de...

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