Entscheidungsstichwort (Thema)

Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht bereits bei bloßem Ausbleiben einer fälligen Zahlung. Umsatzsteuer 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Forderung ist –abgesehen vom Fall der Insolvenz des Schuldners– dann als uneinbringlich i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG anzusehen, wenn zur Durchsetzung der vereinbarten Entgeltforderung gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss oder der Unternehmer von der Inanspruchnahme des Gerichts bewusst absieht.

2. Die Umsatzsteuer für die im Dezember eines Jahres in Rechnung gestellte, bei Fälligkeit nicht bezahlte und erst im nächsten Jahr gerichtlich geltend gemachte Forderung aus einer Maklercourtage, ist nicht bereits im Jahr der Inrechnungstellung zu berichtigen.

 

Normenkette

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil C Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 Buchst. b

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Jahr 1997 die Umsatzsteuer nach § 17 UStG berichtigen darf.

Der Kläger tätigte im Streitjahr Umsätze als Immobilienmakler. Wegen der Vermittlung einer Immobilie stellte der Kläger gegenüber den Eheleuten Go. mit Datum vom 4. Dezember 1997 eine Rechnung. Darin berechnete er eine Maklercourtage in Höhe von 26.500 DM zuzüglich 15% USt (3.975,50 DM). Ein Teil der Provision in Höhe von 11.800 DM zuzüglich 15% USt (1.725,00 DM) wurde von einem Dritten beglichen. Der restliche Maklerlohn (15.000 DM zuzüglich 2.250,00 DM Umsatzsteuer) wurde von den Eheleuten Go. nicht beglichen. Die deswegen nicht mehr im Jahr 1997 erhobene Klage des Klägers vor dem Landgericht M. blieb ohne Erfolg. Die Klage wurde mit Urteil vom 11. November 1999 abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung wurde mit Schreiben vom 21. Februar 2000 wieder zurückgenommen.

Im der Umsatzsteuererklärung 1997 vom 15. September 1999 erklärte der Kläger unstreitige Umsätze in Höhe von 3.563,00 DM. Der Beklagte rechnete Umsätze in Höhe von 26.500,00 DM hinzu und setzte mit Bescheid vom 29. November 1999 Umsatzsteuer in Höhe von 3.981,00 DM fest. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 28. September 2001).

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Forderung gegen die Eheleute Go. schon 1997 uneinbringlich war. Die Eheleute Go. seien nicht zahlungswillig gewesen. Das Landgericht M. habe die Klage nur deswegen abgewiesen, weil der Kläger nicht habe beweisen können, dass ein Makleranspruch entstanden sei.

Der Kläger beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 29. November 1999 und die Einspruchsentscheidung vom 28. September 2001 aufzuheben und die Umsatzsteuer 1997 entsprechend der eingereichten Steuererklärung festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass Uneinbringlichkeit erst im Jahr 1999 eingetreten sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt hatten.

Die Klage ist unbegründet.

Gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 UStG hat ein Unternehmer, der einen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich bezahlt, ist der Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG). Die Regelung entspricht den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG, im Folgenden 6. EG-RL). Die entsprechende Vorschrift Art. 11 Teil C Abs. 1 der 6. EG-RL lautet: „Im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweise Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes wird die Besteuerungsgrundlage unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert. Jedoch können die Mitgliedstaaten im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung von dieser Regel abweichen.” Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-RL wird „nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten der ursprüngliche Vorsteuerabzug berichtigt, wenn … sich die Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzuges berücksichtigt werden, nach Abgabe der Erklärung geändert haben, insbesondere bei rückgängig gemachten Käufen oder erlangten Rabatten. Die Berichtigung unterbleibt jedoch u.a. bei Umsätzen, bei denen keine oder keine vollständige Zahlung geleistet wurde. Bei Umsätzen, bei denen keine oder keine vollständige Zahlung erfolgt, können die Mitgliedstaaten jedoch eine Berichtigung verlangen”. Von dieser Möglichkeit einer eigenständigen nationalen Regelung hat der Gesetzgeber in § 17 UStG Gebrauch gemacht (vgl. BFH, BStBl. II 20...

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