Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der Uneinbringlichkeit in § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Merkmal der Uneinbringlichkeit in § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist eng mit der Tatsache der Nichtbezahlung verknüpft. Es ist mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift auszulegen. Uneinbringlichkeit liegt dann vor und es hat daher ein Leistungsempfänger den bereits geltend gemachten Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn er die entsprechende Verbindlichkeit bei Fälligkeit tatsächlich nicht bezahlt hat und er bei objektiver Betrachtung in unabsehbarer Zeit die Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen wird.

 

Normenkette

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; 6.EG-RL Art. 11 Teil C Abs. 1; 6.EG-RL Art. 20 Abs. 1 Buchst. b

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht aufgrund der Feststellungen einer Umsatzsteuerprüfung abweichend von den Jahressteuererklärungen die Umsatzsteuer für die Jahre 1996 und 1997 festgesetzt hat, indem es die geltend gemachten Vorsteu erabzugsbeträge wegen Uneinbringlichkeit der vereinbarten Entgelte berichtigte.

Der Kläger begann im Jahre 1990 ein Unternehmen als Handelsvertreter für ...

Am 23.05.1996 gab er vor dem Amtsgericht A. die eidesstattliche Versicherung ab. Die Stadt A. untersagte ihm mit Bescheid vom 06.07.1998 die Ausübung seines Gewerbes. Zum 09.10.1998 erklärte er die Betriebsaufgabe.

Für die Streitjahre reichte der Kläger am 27.07.1998 beim Finanzamt Umsatzsteuererklärungen ein, in denen er folgende Angaben machte:

VZ 1996

VZ 1997

Umsatz

66.082,00 DM

133.216,00 DM

Umsatzsteuer

9.912,30 DM

19.982,40 DM

Vorsteuer

26.756,42 DM

20.067,09 DM

Umsatzsteuererstattungsanspruch.

16.844,10 DM

84,70 DM

Das Finanzamt folgte der Erklärung für 1996, und änderte mit Bescheid vom 18.08.1998 den am 25.05.1998 ergangenen Steuerbescheid, in dem es wegen der bis dahin fehlenden Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hatte. Es setzte wie erklärt einen Umsatzsteuererstattungsanspruch in Höhe von 16.845 DM fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf (§ 164 Abs. 3 Satz 1 AO). Die Festsetzung der Umsatzsteuer 1997 erfolgte zunächst nicht.

Das Finanzamt hatte bereits mit Verwaltungsakt vom 22.10.1997 eine Umsatzsteuerprüfung für den Zeitraum ab Januar 1996 bis zum dahin letzten Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum angeordnet. Mit der Prüfung wurde auf die Bitte des Klägers hin zunächst nicht begonnen, weil eine Buchführung für diesen Zeitraum nicht vorhanden gewesen sei. Nachdem trotz mehrmaliger Aufforderung Unterlagen nicht vorgelegt wurden, erging unter dem Datum vom 14.07.1998 ein Prüfungsbericht, in dem die steuerpflichtigen Umsätze in Anlehnung an die Voranmeldungen geschätzt und die Vorsteuerabzüge mangels Nachweisen insgesamt nicht anerkannt wurden. Die Feststellungen aus diesem Bericht wurden jedoch nicht für die Veranlagung übernommen, weil zwischenzeitlich die Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht worden waren. Nachdem der Kläger am 15.09.1998 die angeforderten Unterlagen vorgelegt hatte, wurde die Umsatzsteuerprüfung fortgesetzt und mit dem Bericht vom 09.12.-1998 abgeschlossen.

Darin ging der Prüfer aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 23.05.1996 und wegen vergeblicher Pfändungsversuche des Finanzamts (20.06.1996 und 12.05.1998) bereits für das Veranlagungsjahr 1996 von dessen Zahlungsunfähigkeit aus. Er errechnete eine Vorsteuerberichtigung anhand der Schlussstände der vorgelegten Sachkonten (Konto 1610 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Konto 1700 sonstige Verbindlichkeiten) und kürzte die Vorsteuerabzüge für das Jahr 1996 um 26.435,23 DM und für das Jahr 1997 um 5.873,74 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Umsatzsteuerprüfungsbericht vom 09.12.1998 verwiesen.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen in dem Prüfungsbericht und änderte, mit Bescheid vom 14.12.1998 die Umsatzsteuerfestsetzung für 1996 aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO). Für, das Jahr 1997 setzte es erstmals mit Bescheid vom 14.12.1998 die Umsatzsteuer, endgültig fest. Die Umsatzsteuer errechnete sich danach wie folgt:

VZ 1996

VZ 1997

Umsatz

68.962,00 DM

145.300,00 DM

Umsatzsteuer

10.344,30 DM

21.795,00 DM

Vorsteuer

321,19 DM

14.201,99 DM

Umsatzsteuerschuld

10.023,00 DM

7.593,00 DM

Gegen die Umsatzsteuerbescheide legte der Kläger erfolglos Einspruch ein. Der Kläger hat Klage erhoben.

Er beantragt sinngemäß, die Umsatzsteuer-Bescheide 1996 und 1997 vom 14.12.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2002 in der Weise zu ändern, dass die abziehbaren Vorsteuern gern. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG für 1996 mit 26.756,42 DM und für 1997 mit 20.067,09 DM berücksichtigt werden.

Seinen Klageantrag begründet er wie folgt:

Er sei entgegen der Auffassung des Finanzamtes in den Streitjahren nicht zahlungsunfähig gewesen. Zumindest bis 12.05.1998 habe er am Zahlungsverkehr teilgenommen. Er räume jedoch ein, dass möglicherweise im Jahr 1998 mit der Einstellung des Betriebes ein Rückforderungsanspruch an Umsatzsteuer entstanden sein k...

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