rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Von Miteigentümer übernommene Hausverwaltung als auch die eigenen Wohnungen des Miteigentümers umfassende, umsatzeuerbare und -pflichtige sonstige Leistung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Übernimmt ein Miteigentümer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Verwaltung der Wohnungen in der Wohnanlage, erbringt er damit eine sonstige, nicht nach § 4 Nr. 13 UStG steuerbefreite sonstige Leistung gegenüber der WEG als Leistungsempfängerin.

2. Der Miteigentümer erbringt auch hinsichtlich der Verwaltung der eigenen Wohnungen gegenüber der WEG eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung, wenn der Verwaltervertrag mit der WEG auch die Verwaltung der eigenen Wohnungen beinhaltet und für die Verwaltung der eigenen Wohnungen ein Entgelt mit der WEG vereinbart ist.

3. Wird der Verwaltervertrag wie vereinbart durchgeführt, so wird die Steuerbarkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass kein die eigenen Wohnungen des Verwalters betreffender Genehmigungsbeschluss der anderen Miteigentümer eingeholt worden ist.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 9 S. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1-2, § 4 Nr. 13, § 12 Abs. 1; WEG § 24 Abs. 1, §§ 27-28

 

Tenor

1. Unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 24. August 2006 und unter Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 2000 vom 24. August 2006 wird die Umsatzsteuer 1997 auf 22.071,33 EUR, die Umsatzsteuer 1998 auf 221.918,89 EUR, die Umsatzsteuer 1999 auf 9.767,62 EUR und die Umsatzsteuer 2000 auf ./. 67.534,08 EUR herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 86 % und die Klägerin zu 14 %.

3. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die die eigenen Eigentumswohnungen betreffenden Verwalterleistungen der Klägerin umsatzsteuerpflichtig sind.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Errichtung, Sanierung, Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen ist. Sie versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes – UStG–).

Die Klägerin war in den Streitjahren 1997 bis 2000 an den nachfolgend aufgeführten Wohnungseigentümergemeinschaften (kurz: WEG) beteiligt.

Wohnanlage:

Gesamtbestand der ETW[1]

davon eigene ETW:

Allee 1 – 7/ Str. 16 – 20

78

72

str. 13

5

2

str. 10/12

14

2

str. 1

8

7

Str. 16 – 24

25

7

Str. 10

9

4

Str. 12

8

2

Im Zeitraum Ende Dezember 1996/Anfang 1997 bis zum 22. Oktober 1997 schloss sie mit den Vorsitzenden der Verwaltungsbeiräte bzw. den Vorsitzenden der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften Verträge über die Verwaltung der in diesen Wohnanlagen belegenen Eigentumswohnungen für folgende Bestellzeiträume ab:

Wohneigentumsanlage:

Bestellzeitraum:

Allee 1 – 7/ Str. 16 – 20

01.01.97-31.12.01

str. 13

01.05.97-30.04.02

str. 10/12

01.05.97-30.04.02

str. 1

01.06.97-31.05.02

Str. 16 – 24

01.05.97-30.04.02

Str. 10

01.05.97-30.04.02

Str. 12

01.05.97-30.04.02

Die Verträge lauteten im Einzelnen wie folgt:

㤠1

Bestellung des Verwalters

1.1. Gemäß Teilungserklärung, …, vom … wurde die Wohnbau für die Dauer von 5 Jahren als Verwalter bestellt.

….

§ 4

4.1 Die Vergütung des Verwalters beträgt jährlich

je Wohnungseigentum

DM 420.

je Teileigentum (an Gewerberäumen)

DM

je Teileigentum (an einer Garage)

DM

Die Umsatzsteuer ist in der Vergütung nicht enthalten.

Je 1/12 der Vergütung ist am 1. eines Kalendermonats fällig und zusammen mit dem Hausgeld bis zum 3. Werktag jeden Monats zu entrichten.”

Zu den Leistungen der Klägerin gehörten Leistungen wie die Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen, die Erstellung von Wirtschaftsplänen sowie Jahresabrechnungen und die Aufstellung von Hausordnungen ebenso wie der Abschluss von Verträgen über die Lieferung von Strom, Wasser, Heizung, die Müllbeseitigung, den Abschluss einer Wohngebäudeversicherung etc. Auf die §§ 2 und 3 der Verwalterverträge wird insoweit hingewiesen.

Nach der für die Wohnungseigentumsanlage Allee 1 – 7/ Str. 16 – 20 beispielhaft vorgelegten Rechnung vom 2. Dezember 1999 erteilte die Klägerin den WEG entgegen der in § 4 des Verwaltervertrages getroffenen Regelung über die Fälligkeit und Schickschuld der Vergütung quartalsweise Rechnungen über ihre Gebühren bzgl. der fremdverwalteten Wohnungen der Anlage. Vergütungen für die eigenen Wohnungen stellte sie den WEG darin nicht in Rechnung. Im Wirtschaftsplan für den Beirat der WEG Allee 1 – 7/ Str. 16 – 20 für den Bemessungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1999 wies die Klägerin die Jahreskosten für das Gemeinschaftseigentum ohne die Verwaltergebühren für die im Eigentum der Klägerin be...

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