(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
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untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder |
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zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. |
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
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