Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungen aus Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung. kein Spendenabzug bei Rückgewähr der zugewandten Summe als Darlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Vor der Rechtsprechungsänderung des BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15, BStBl 2019 II S. 208, geleistete Zahlungen aufgrund einer Bürgschaftsinanspruchnahme stellen keine nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG dar, wenn die Übernahme der Bürgschaft nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war.

2. Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind nicht als Spende abzugsfähig, wenn sie im Rahmen eines Gesamtsplans erfolgten, nach dem der Betrag als Darlehen (hier zur Finanzierung der Anschaffung vermieteter Immobilien) an den Spender zurückfließen sollte.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 2, § 10b Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.04.2023; Aktenzeichen X R 4/22)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Sonderausgabenabzug von Spenden im Streitjahr 2011 und die Berücksichtigung von Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den Streitjahren 2012 und 2013. Der Kläger begehrt für den Veranlagungszeitraum 2011 weiterhin die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Inanspruchnahme für eine Bürgschaft gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger erzielt Einkünfte aus Beteiligungen an diversen Personengesellschaften sowie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Mit seiner Einkommensteuererklärung 2011 machte der Kläger Spenden in Höhe von insgesamt 400.000 EUR an die X.-Stiftung (im Weiteren: Stiftung) geltend.

Die Stiftung ist zum … errichtet worden. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern – der Lebensgefährtin des Klägers und dem Kläger selbst, wobei der Kläger als Stifter dem Vorstand auf Lebenszeit angehört. Zweck der Stiftung ist … (gemeinnütziger Zweck). Das Stiftungsgrundstockvermögen besteht aus einem Anfangsvermögen in Höhe von … EUR. Das Stiftungsgrundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann nur ausnahmsweise, begrenzt bis 15 % seines Wertes und mit vorheriger Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde in Anspruch genommen werden. Der Stifter ist Vorsitzender des Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstandes beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Mitgliedern des Vorstandes dürfen weder Vermögensvorteile gewährt noch Mittel der Stiftung zugewandt werden (Satzung Blatt 245 der Rechtsbehelfsakte I).

Die Stiftung wurde am … seitens der Landesdirektion … als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts anerkannt. Mit vorläufiger Bescheinigung vom … wurde der Stiftung vom Finanzamt bestätigt, begünstigten gemeinnützigen Zwecken zu dienen.

Der Beklagte erkannte die Spenden bei der Einkommensteuerveranlagung 2011 zunächst vollumfänglich an. Anläßlich eines gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 gerichteten Einspruches erlangte das Finanzamt Kenntnis davon, daß die Stiftung dem Kläger im Dezember 2011 zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 400.000 EUR ausgereicht hatte (Verträge vom 27. Dezember 2011 – Blatt 6 f der Rechtsbehelfsakte I). Die Darlehen sollten dem Erwerb von Immobilien dienen; sie waren mit jeweils 3,5 v.H. jährlich zu verzinsen und bis zum 01. Januar 2022 zurückzuzahlen. Die Absicherung sollte durch Grundschuldeintragungen erfolgen. Bis zur Eintragung der Grundschulden für die Stiftung verpflichtete sich der Kläger, die in seinem Portfolio befindlichen Sachwerte laut Anlage I des 1. Darlehensvertrages in Höhe von 100.000 EUR bzw. für das 2. Darlehen zwei Lebensversicherungsverträge an die Stiftung abzutreten. Die Anlage I (Blatt 711 der Rechtsbehelfsakte I) zum 1. Darlehensvertrag verweist auf 8 Beteiligungen des Klägers an verschiedenen Fonds und Immobilienprojekten. Darin wird der Nettoanlagenwert (incl. Agio) mit insgesamt 100.000 EUR ausgewiesen. Angaben zum Nennwert oder Kurswert der Beteiligungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages enthält die Anlage nicht. Die Versicherungen die in dem 2. Darlehensvertrag als Sicherheit aufgeführt werden, verfügten zum 31. Oktober 2011 über einen Rückkaufswert in Höhe von 13.407 EUR (… Versicherungsschein-Nr.: …01 – Blatt 354 der Rechtsbehelfsakte I) und zum 30. November 2010 über einen Rückkaufswert in Höhe von 12.982 EUR (… Versicherungsschein-Nr.: …02 – Blatt 356 der Rechtsbehelfsakte I).

Nach Erwerb der Immobilen in den Jahren 2011 und 2012 trug der Kläger im zweiten Rang jeweils eine Grundschuld in Höhe von 150.000 EUR für die Stiftung ein. Im ersten Rang trug er Grundschulden für die A-Bank in Höhe der jeweils aufgenommenen Darlehen von 300.000 EUR bzw. 330.000 EUR ein (vgl. Anlage zur Einspruchsentscheidung: Übersicht erworbene Eigentumswohnungen und Gegenüberstellung mit den dafür eingetragenen Grundschulden).

Nach Abschluß einer in ...

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