Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschüttungsbelastung für Hingabe eines einem Fremdvergleich nicht Stand haltenden Darlehens durch eine GmbH an ausländische Muttergesellschaft. Körperschaftsteuer 1996,. Gewerbesteuermeßbetrag 1996,. Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1996,. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen,. ges. Feststellung d. verbleibenden Verlustabzugs zur KSt zum 31.12.1996,. ges. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.96 und Zinsen zur Körperschaftsteuer 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die für eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erforderliche Vermögensminderung tritt dann nicht ein, wenn eine Kapitalgesellschaft zwar Leistungen an ihren beherrschenden Gesellschafter erbringt, dafür jedoch eine Forderung erwirbt, und diese rechtmäßigerweise in ihrer Bilanz aktiviert. Es hat dann lediglich ein Aktivtausch in der Bilanz des Unternehmens stattgefunden.

2. Hält die Hingabe von Darlehen durch eine inländische GmbH an ihre ausländische Muttergesellschaft einem Fremdvergleich deshalb nicht Stand, weil zum einen die Darlehensnehmerin als Gesellschafterin faktisch die Kündigung beliebig weit hinausschieben kann und somit eine Rückzahlungspflicht nicht ernsthaft vereinbart worden ist und zum anderen eine Besicherung des Darlehens in einer für die wirtschaftliche Existenz der Darlehensgeberin relevanten Höhe (hier: Darlehenssumme rd. 30.000.000 DM, die 44,8 v.H. der Bilanzsumme des Betriebsvermögen der Darlehensgeberin ausmacht) fehlt, kann zwar bei fehlender Vermögensminderung infolge Aktivtauschs keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden. In Jahr der Hingabe der aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung hingegebenen Darlehen ist aber die Ausschüttungsbelastung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. wegen einer anderen Ausschüttung herzustellen, weil die Mittel bei der Kapitalgesellschaft tatsächlich abgeflossen sind.

3. Anders als bei einem Darlehen, das der Gesellschafter seiner Gesellschaft gibt, ist die Frage der Besicherung des Darlehens einer Gesellschaft an ihren Gesellschafter ein wichtiges Indiz für die Frage der Anerkennungsfähigkeit dieses Rechtsgeschäfts.

 

Normenkette

KStG a.F. § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.10.2004; Aktenzeichen I R 7/04)

BFH (Urteil vom 20.10.2004; Aktenzeichen I R 7/04)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob für Darlehen, die die Klägerin in den Jahren 1995 und 1996 ihrer Gesellschafterin gewährt hat, die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist.

Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 07.02.1992 als GmbH gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist die thermische Sanierung von kontaminiertem Erdaushub und Bauschutt. Das Stammkapital der Klägerin über 100.000 DM leistete die Firma (nachfolgend: BI B.V.), deren Sitz sich in den Niederlanden befindet. Zum Zeitpunkt der Gründung der Klägerin war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer sowohl der BI B.V. als auch der Klägerin Herr B.. Die Klägerin betrieb in D. seit November 1994 eine aus einem Drehrohrofen mit Nachverbrennung und Rauchgasreinigung bestehende Anlage. Zwischen der Klägerin und der BI B.V. bestanden Lizenzverträge, durch die der Klägerin die Nutzung dieser Technik gestattet wurde.

Auf Anregung des Wirtschaftsministeriums sowie des zuständigen Regierungspräsidiums wurde ein Konzept entwickelt, wonach die BI B.V. den Betrieb einer in B. gelegenen ehemaligen Rückstandsverbrennungsanlage übernehmen sollte. Diese Rückstandsverbrennungsanlage war 1992 aus einem Chemiekombinat gelöst worden und am 17.08.1993 von der O-AG und der Treuhandanstalt an die Firma W-GmbH veräußert worden. Die W-AG betrieb die Anlage, die nicht den geltenden Anforderungen des Umweltrechts entsprach und lediglich auf Grundlage einer auslaufenden Sondergenehmigung betrieben werden konnte, bis zum 30.04.1995. Da die Sondergenehmigung nicht verlängert wurde, legte die W-AG die Anlage still und kündigte die Arbeitsverhältnisse der dort Beschäftigten zum 31.12.1995. Nach Verhandlungen zwischen der BI B.V., dem Wirtschaftsministerium und dem Regierungspräsidium, der Gewerkschaft, der BvS und dem Betriebsrat wurde der Weiterbetrieb der Anlage durch die BI B.V. beschlossen. Um die gesamte Anlage gemäß den geltenden Umweltschutzvorschriften auch außerhalb der auslaufenden Sondergenehmigung zu ertüchtigen, war ein Investitionsvolumen von 72 Millionen DM erforderlich.

Die Klägerin schloss mit der BI B.V. am 05.07.1995 sowie am 27.09.1995 Darlehensverträge über insgesamt 4 Millionen DM („Darlehensvertrag Nr. 3 und 5, Bl. 35 f, 39 f der BP-Akte). Im Jahr 1995 zahlte die Klägerin der BI B.V. hierauf ein Darlehen in Höhe von 1.782.254 DM aus. Die Darlehensverträge wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen, es wurde eine jährliche Verzinsung in Höhe von 4 % vereinbart. Die Fälligkeit des Darlehens war sechs Wochen nac...

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