Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung des Marktplatzes einer Stadt zum Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Marktwesen”

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Marktplatz einer Stadt, der nach tatsächlicher Nutzung und Handhabung als öffentlicher Platz der Stadt der Allgemeinheit zur Verfügung steht, ist dem gemeindlichen Hoheitsbereich zuzuordnen. Derartige öffentlichen Flächen einer Gemeinde können zwar wesentliche Betriebsgrundlagen eines BgA, aber nicht dessen Betriebsvermögen sein, so dass die Aufwendungen für den Bau und die Unterhaltung des öffentlichen Marktplatzes nicht zu Betriebsausgaben führen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 1 Nr. 6

 

Tenor

1. Der Körperschaftsteuerbescheid 1991 und der Gewerbesteuermessbescheid 1991, jeweils vom 31.03.1999, sowie der Gewerbesteuermessbescheid 1992 und der Körperschaftsteuerbescheid 1998, jeweils vom 03.01.2000, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2002, werden dahingehend abgeändert, dass bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer 1991, des Gewerbesteuermessbetrages 1991 und 1992 sowie der Körperschaftsteuer 1998 Abschreibungsbeträge für „Elektroanschluß” in Höhe von 625 DM pro Jahr und für „Wasseranschluß” in Höhe von 50 DM pro Jahr berücksichtigt werden. Die Ermittlung der festzusetzenden Beträge wird der Finanzbehörde aufgegeben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zuordnung des Marktplatzes der Stadt T (insbesondere Platzbefestigung, Brunnen und Zubehör, anteiliges Rathaus) zum Betrieb gewerblicher Art (= BgA) „Marktwesen” der Stadt T.. Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Abschreibungsbeträgen bei den Körperschaftsteuerfestsetzungen 1991 und 1998 sowie bei den Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages für die Jahre 1991 und 1992.

Die Klägerin unterhält einen Betrieb gewerblicher Art unter der Bezeichnung „Marktwesen”, durch den sie Vermietungs- und Serviceleistungen an ambulante Händler erbringt und im Gegenzug Standgelder erhebt. Sie begehrt im Rahmen der streitbehafteten Steuerfestsetzungen Abschreibungen auf Bauten „Rathaus anteilig”), Außenanlagen „Marktplatz Betonplatten… Marktplatz Pflasterung… Brunnen… Elektroanschluss… Wasseranschluss) und auf geringwertige Wirtschaftsgüter sowie sonstige Betriebsausstattung (Weihnachtsbaum). Auf die von der Klägerin vorgelegte Entwicklung des Anlagevermögens für die Streitjahre (Bilanzakte und Gerichtsakte, Blatt 61 ff.) wird Bezug genommen. Die Wasser- und Elektroanschlüsse wurden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägerinvertreters ausschließlich für den Markt installiert und dienen nur dem Betrieb gewerblicher Art „Marktwesen”. Der Klägerinvertreter hat mit Schriftsatz vom 19.11.2001 (Blatt 82 ff. der Rechtsbehelfsakte) Anlageverzeichnisse für die Jahre 1991, 1992 und 1998 vorgelegt auf die Bezug genommen wird. Er hat ferner eine Skizze vom Marktplatz der Stadt T vorgelegt (Blatt 21 der Gerichtsakte), auf die ebenfalls Bezug genommen wird.

Mit Verfügung des Berichterstatters vom 01.11.2006 wurde die Klägerseite unter Ausschlussfristsetzung gemäß § 79 b Abs. 2 FGO unter anderem aufgefordert, innerhalb von einem Monat ab Zustellung darzulegen und nachzuweisen, wie sich in den einzelnen Streitjahren die geltend gemachten Abschreibungen zusammensetzen und dass zwischen den Wirtschaftsgütern und dem Betrieb gewerblicher Art ein objektiver Zusammenhang besteht. Hierbei wurde die Klägerseite darauf hingewiesen, dass sie bisher nicht nachgewiesen habe, dass die geltend gemachten Abschreibungen sowie die ursprüngliche Anschaffung/Herstellung von irgendwelchen Wirtschaftsgütern im ausreichenden Zusammenhang mit dem Betrieb gewerblicher Art Marktwesen stünden. Auf die Verfügung vom 01.11.2006 (Blatt 32 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

Die Stadtverwaltung T hat auf Anfrage des Berichterstatters mit Schreiben vom 05.12.2006 mitgeteilt, dass „ein Teil des Marktes als Ortsstraße öffentlich gewidmet (Bestandsblatt Nr. 87 der Gemeindestraßen)” sei, der restliche Teil sei „als Fußgängerzone gewidmet (Bestandsblatt Nr. 24 der beschränkt-öffentlichen Wege und Plätze).” Auf das vorbezeichnete Schreiben (Blatt 94 ff. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

Im einzelnen wurde von der Klägerin die Berücksichtigung folgender Abschreibungsbeträge geltend gemacht:

1991: Abschreibung für „Bauten” (= „Rathaus anteilig”) i. H. v. 1.500 DM, für „Außenanlagen” (= Marktplatz, Brunnen mit Pumpsystem, Marktbeleuchtung, Blumenkästen, Bänke und Anschlüsse) i. H. v. 16.943 DM, für „geringwertige Wirtschaftsgüter” (Papierkörbe, Kleingeräte, Weihnachtsbaumständer und Weihnachtsbaumbeleuchtung) in Höhe von 6.000 DM und für „sonstige Betriebsausstattung” (=Weihnachtsbaum) in Höhe von 3.000 DM.

1992: Abschreibung für „Bauten” i. H. v. 1.500 DM, für „Außenanlagen” i. H. v. 16.943 DM, für „geringwertige Wirtschaftsgüter” in Höhe von 2.000...

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