Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgeblicher Jahresüberschuss für die Überprüfung der Angemessenheit von Gewinntantiemen der GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Prüfung, ob die den Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH zugesagten Gewinntantiemen 50 % des Gewinns der Gesellschaft übersteigen, sind dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss zur Ermittlung der 50-%-Bemessungsgrundlage nicht nur die ertragsabhängigen Steuern und die Tantiemen, sondern auch die steuerlichen Sonderabschreibungen hinzuzurechnen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 5 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.03.2006; Aktenzeichen I R 72/05)

BFH (Urteil vom 14.03.2006; Aktenzeichen I R 72/05)

 

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 1995, der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.12.1995, jeweils vom 12.01.97 und geändert durch Bescheid vom 12.03.98, und der Gewerbesteuermeßbetragsbescheid 1995 vom 12.03.98, alle bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 01.09.00, werden dahingehend abgeändert, dass bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer bzw. der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals bzw. des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages die an die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Tantiemen in Höhe von zusammen 150.000,00 DM nicht als verdeckte Gewinnausschüttung Berücksichtigung finden.

Die Revision wird zugelassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte Tantiemen an die Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen behandeln durfte.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Körperschaftsteuerbescheid 1995, einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.12.1995, jeweils vom 12.01.97 und geändert durch Bescheid vom 12.03.98, und einen Gewerbesteuermeßbetragsbescheid 1995 vom 12.03.98, alle bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 01.09.00, in denen der Beklagte bei an die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer in 1995 geleisteten Tantiemenzahlungen in Höhe von jeweils 75.000,00 DM verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen hat. Die Geschäftsführer halten je 50 % der Geschäftsanteile.

Die Tantiemezahlungen von jeweils 75.000,00 DM waren in der Gesellschafterversammlung vom 16.12.94 festgesetzt worden: „Die derzeit festgesetzten Geschäftsführergehälter von DM 8.000,00 bleiben bis auf weiteres bestehen. Für das Jahr 1995 wird eine Tantieme pro Gesellschafter-Geschäftsführer von 75.000,00 zusätzlich beschlossen” Tantiemen waren bereits für 1992 und 1993 beschlossen worden, am 30.12.91 „wurde beschlossen, für 1992 eine weitere Tantieme von 50.000,– DM je Gesellschafter zu zahlen, wenn der Gewinn vor Sonderabschreibungen DM 400.000,– übersteigt”, am 30.12.92 fasste die Gesellschafterversammlung „folgenden Beschluß: Für das Jahr 1993 ff. beschließen die Gesellschafter, den Gesellschafter-Geschäftsführern eine Tantieme zu zahlen. Diese Tantieme beträgt genau wie in Vorjahr DM 50.000,– je Gesellschafter, abweichende Regelungen werde in einer weiteren Protokollierung einer Gesellschafterversammlung gegebenfalls festgelegt.” Ebenso wurden für 1994 50.000,00 DM beschlossen, „Auch für das Jahr 1994 ist mithin eine Festtantieme von 50.000,00 DM an beide Gesellschafter zu zahlen” (Gesellschafterversammlung vom 25.11.93).

Der Klägervertreter begründet seine Ansicht, die Tantiemen stellten keine verdeckten Gewinnausschüttungen dar, damit, dass „keine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis zu sehen ist. Die Tantieme wurde auf rein betrieblicher Ebene vereinbart.” Durch die Bezugnahme auf die Vorjahre und damit auf den Beschluss vom 30.12.91 für 1992 liege „eine betriebliche Veranlassung vor. Eindeutig ist geregelt, dass die Tantieme an einen Gewinn geknüpft ist und von dieser Größe auch abhängig ist.” Die Tantiemevereinbarung ziele nicht darauf ab, „den Gewinn der Gesellschaft abzusaugen und eine angemessene Verzinsung der Klägerin zu verhindern.” Die getroffene Vereinbarung seien mit 43 % des Jahresgehalt auch angemessen. Die vom Beklagten genannte 50 %-Grenze lt. BMF-Schr. v. 01.02.02, a.a.O., sei mit den Tantiemen von 150.000,00 DM eingehalten, da dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss von 833,00 DM Sonderabschreibungen in Höhe von 449.562,00 DM hinzuzurechnen seien. Die Anmerkung im BFH-Urt. v. 01.12.93 Az: I B 158/93, dass eine Tantieme von mehr als 50 % des Gewinns ausgesprochen ungewöhnlich sei, sei lediglich eine Stellungnahme zum damaligen Fall und nicht zu verallgemeinern.

Der Klägervertreter beantragt sinngemäß,

den Körperschaftsteuerbescheid 1995, den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.12.1995, jeweils vom 12.01.97 und geändert durch Bescheid vom 12.03.98, und den Gewerbesteuermeßbetragsbescheid 1995 vom 12.03.98, alle bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 01.09.00, dahingehend abzuändern, dass bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer bzw. der Teilbeträge des verwendbare...

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