Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzuschätzung von Einnahmen für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

 

Leitsatz (redaktionell)

Liegt aufgrund nicht ordnungsgemäßer Kassenaufzeichnungen der Schluss nahe, dass nicht alle Bareinnahmen verbucht worden sind und lässt sich nicht zur Überzeugung aufklären, dass Einzahlungen auf einem Bankkonto, die durch die Kassenbestände laut Kassenbuch in der Höhe nicht möglich sind, aus privaten Mitteln stammen, ist davon auszugehen, dass die Einzahlungen Betriebseinnahmen sind.

 

Normenkette

AO §§ 158, 162, 146 Abs. 1 S. 3, §§ 90, 88; GewStG § 7; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 76 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.03.2007; Aktenzeichen X B 37/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Hinzuschätzung von Einnahmen für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages.

Der Kläger betrieb seit 1972 einen Fleischereibetrieb. Die Gewinnermittlung erfolgte gemäß § 5 Einkommensteuergesetz (EStG). Ab 1990 verfügte er über mehrere Betriebsstätten. Das Objekt J.-G.-Weg 47 in L. vermietete er mit Wirkung zum 1. September 1997 an Herrn P. H.. Gemäß § 4 des Vertrages war Zweck des Mietverhältnisses der Betrieb einer Einzelhandelseinrichtung für Fleisch- und Wurstwaren (vgl. im Einzelnen Bl. 52 – 53 d. A.). Der Mietzins wurde mit DM 1.000 netto und die Nebenkosten mit DM 100 netto zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer vereinbart. Im Jahr 1997 gingen DM 5.060 und im Jahr 1998 DM 7.964 an Mieten nicht beim Kläger ein. Die vom Untermieter nicht gezahlten Mieten wurden vom damaligen Rechtsanwalt des Klägers mehrfach angemahnt, zuletzt am 15. Dezember 1999. Das Mietverhältnis wurde mit Schreiben vom 15. Juli 2000 fristlos gekündigt (Bl. 55 – 62 d. A.). Die dem Kläger durch die Vermietung entstandenen Kosten wurden als Betriebsausgaben im Rahmen der Einkommensteuer geltend gemacht.

Der Kläger hatte im Jahr 1991 ein Eigenkapitalhilfedarlehen (EKH-Darlehen) über DM 137.500 und im Jahr 1992 ein ERP-Darlehen über DM 275.000 in Anspruch genommen. Das EKH-Darlehen wurde mit einer Schlusszahlung von DM 74.500 am 14. Oktober 1998 getilgt, das ERP-Darlehen mit einer Schlusszahlung vom 25. Mai 1998 über DM 81.770.

Der Beklagte erließ am 22. Juni 1999 den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 1998 und setzte ./. DM 37.781 fest. Der Bescheid über den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. 12. 1995 vom 6. September 1996 stellte einen Verlust von DM 26.591 fest. Der entsprechende Bescheid zum 31. 12. 1996 vom 9. Januar 1998 setzte einen vortragsfähigen Gewerbeverlust von DM 41.937 fest. Für 1997 wurde mit Bescheid vom 23. Oktober 1998 ein Gewerbeverlust von DM 64.117 und für 1998 mit Bescheid vom 22. Juni 1999 von DM 98.519 festgestellt. Alle Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Der Beklagte führte in der Zeit vom 21. April 1999 bis 25. Februar 2000 eine Außenprüfung für die Jahre 1995 bis 1997 durch. Dabei stellte die Prüferin fest, dass Mängel in Buchführung bestünden. Tagessummenbons der elektronischen Kassenwaagen seien nicht aufbewahrt und das Kassenbuch nicht täglich erstellt worden. Die Einnahmen von den Summenbons seien auf gesonderte Blätter übertragen und zum Monatsende mit den Eingangsrechnungen im Kassenbuch erfasst worden. Die Aufzeichnungen seien nicht chronologisch erstellt gewesen, sodass Kassenfehlbeträge entstanden seien. Die Einzahlungen von der Kasse auf das Bankkonto seien erst im Rahmen der Erstellung des Kassenbuchs eingearbeitet worden. Es sei zu Differenzen zwischen den Kassenbeständen und den Bankeinzahlungen gekommen, die Kassenbestände laut Kassenbuch hätten die Höhe der Einzahlungen auf das Bankkonto nicht ermöglicht. Die Prüferin stellte u. a. folgende Einzahlungen des Klägers fest (vgl. Auszug aus der Prüfer-Handakte):

Datum

Konto

Betrag

6.5.1998

Bank L.,

DM 10.000

13.5.1998

Girokonto H,

DM 81.770

8.6.1998

Bank L.,

DM 10.000

22.6.1998

Bank L.,

DM 16.500

3.8.1998

Bank L.,

DM 3.000

4.8.1998

Bank L.,

DM 5.000

4.8.1998

Bank L.,

DM 6.000

12.8.1998

Girokonto H,

DM 74.500

24.8.1998

Bank L.,

DM 3.000

24.8.1998

Bank L.,

DM 8.000

31.8.1998

Bank L.,

DM 8.000

SUMME:

DM 225.770

Die Zahlungen auf das Konto der Bank seien als Barzahlungen mit dem Betreff „Einlage” versehen gewesen. Diese Zahlungen wurden mangels anderer Nachweise von der Prüferin als Einnahmen angesehen. Des Weiteren sah sie Mietforderungen des Klägers im Jahr 1997 in Höhe von DM 5.060 und im Jahr 1998 in Höhe von DM 7.964 aus der Untervermietung des Ladengeschäfts als Forderung an und die eingegangenen Mietzahlungen von DM 2.530 für 1997 und von DM 7.300 für 1998 als Einnahmen, da die Mietaufwendungen für das Objekt gewinnmindernd geltend gemacht worden sind (vgl. im Einzelnen den Bericht über die Außenprüfung vom 31. August 2000, BP-Akte II, Exposé vom 17. Januar 2000, Bl. 133, 135 d. A.).

Der Beklagte folgte den Feststellungen der Außenprüfung und setzte mit...

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