rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung des Gegenstandswert im Falle der Nichterhebung von Gerichtsgebühren. Statthaftigkeit der Gegenvorstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden Gerichtsgebühren nicht erhoben, kommt eine Streitwertfestsetzung nicht in Betracht. Fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts erwächst ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts nicht in materielle Rechtskraft, so dass eine Gegenvorstellung statthaft ist.

 

Normenkette

GKG § 2 Abs. 1, § 63 Abs. 2-3; RVG § 33 Abs. 1

 

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht wird abgelehnt.

 

Gründe

Eine gerichtliche Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 2 GKG „für die zu erhebenden Gebühren”. Hierbei hebt das GKG allein auf die Gerichtsgebühren ab. Werden Gerichtsgebühren – wie im Streitfall – nicht erhoben (§ 2 Abs. 1 GKG), kommt eine Streitwertfestsetzung nicht in Betracht. Fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest (§ 33 Abs. 1 RVG). Das ist durch Beschluss vom 11.08.2014 erfolgt. Der Beklagte wird dadurch entgegen seiner Rechtsauffassung in seinen Rechten beschränkt, weil die Festsetzung des Gegenstandswertes ebenso wie die Festsetzung des Streitwertes nicht in materielle Rechtskraft erwächst, so dass eine Gegenvorstellung statthaft ist (so auch BayVGH-Beschluss vom 11. Oktober 2006 9 ZB 05.3289). Ob dafür die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG entsprechend gilt, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nicht zulässig (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 7583926

AGS 2015, 459

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge