BMF, 16.12.2013, IV A 4 - S 1547/13/10001-01

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2014 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2014
 
Vorbemerkungen
  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z.B. individuelle persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
  Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
Gewerbezweig ermäßigter voller insgesamt
  Steuersatz Steuersatz  
  EUR EUR EUR
Bäckerei 1.176 397 1.573
Fleischerei 912 820 1.732
Gaststätten aller Art      
a) mit Abgabe von kalten Speisen 1.150 965 2.115
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.586 1.731 3.317
Getränkeeinzelhandel 93 291 384
Café und Konditorei 1.137 635 1.772
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 635 67 702
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.295 740 2.035
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 291 212 503

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1;

UStG § 10 Abs. 4 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2013, 1608

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