Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig | 4145 | 6060 | Löhne und Gehälter | |
Sachbezüge 19 % USt (Waren) | 8595 | 4945 | Sonstige betriebliche Erträge |
So kontieren Sie richtig!
Verpflegungszuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in Form von Essensmarken gewähren, sind in der Regel nicht mit ihrem tatsächlichen Wert (= Verrechnungswert) anzusetzen. Maßgebend ist der Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung, der in jedem Jahr angepasst wird. Dieser Sachbezugswert ist dem jeweiligen Arbeitnehmer als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zuzurechnen. Statt der individuellen Zuordnung beim Arbeitnehmer besteht auch die Möglichkeit der pauschalen Lohnversteuerung.
Den Sachbezugswert bucht der Unternehmer auf das Konto "Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig" 4145 (SKR 03) bzw. 6060 (SKR 04). Da dieser Sachbezug der Umsatzsteuer unterliegt, verwendet der Unternehmer in seiner Buchführung das Gegenkonto "Sachbezüge 19 % USt (Waren)" 8595 (SKR 03) bzw. 4945 (SKR 04).
Buchungssatz:
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig |
an Sachbezüge 19 % USt |
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