Rz. 5

Gesetzliche Änderungen

Die Änderungen ergeben sich aus dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz und dem Steuerentlastungsgesetz 2022. Im Folgenden die wesentlichen Änderungen:

  • Kinder

    Auch 2022 (Juli) wurde für jedes Kind ein Corona-Bonus (100 EUR) gezahlt. Dieser wird in die Günstigerprüfung Kindergeld – Freibeträge für Kinder einbezogen.
    Die Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.008 EUR für das erste Kind, die aufgrund der Corona-Pandemie ursprünglich nur für 2020 und 2021 vorgesehen war, bleibt dauerhaft bestehen (§ 24b EStG). Der erhöhte Betrag ist für den LSt-Abzug in die Steuerklasse II eingearbeitet.

  • Arbeitnehmer

    Arbeitnehmerpauschbetrag

    Der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten wurde von 1.000 EUR auf 1.200 EUR erhöht.

    Pendlerpauschale

    Die abzugsfähige Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern bzw. zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte bei Unternehmern wurde ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,38 EUR je Entfernungskilometer (einfache Entfernung) erhöht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 Buchst. a) EStG). Der erhöhte Satz gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 9 EStG).
    Homeoffice-Pauschale

    Der pauschale Abzug von 5 EUR für jeden Arbeitstag, an dem ausschließlich zuhause gearbeitet wurde (max. 600 EUR/Jahr), gilt auch noch für 2022.

  • Corona-Sonderzahlungen

    Die Steuerfreiheit von Coronasonderzahlungen an Arbeitnehmer (bis zu 1.500 EUR jährlich), wurde für Zahlungen bis zum 31.3.2022 verlängert (§ 3 Nr. 11a EStG).
    Für Arbeitnehmer im Kranken – und Pflegebereich wurde ein Pflegebonus eingeführt. Danach sind vom Arbeitgeber bis zum 31.12.2022 geleistete Sonderzahlungen bis 4.500 EUR steuerfrei (§ 3 Nr. 11b EStG).

  • Verlustrücktrag

    Verluste aus 2022 (negativer Gesamtbetrag der Einkünfte) können nicht nur ins Vorjahr 2021 sondern auch ins Jahr 2020 zurückgetragen werden (§ 10d EStG). Der Verlustrücktrag kann jedoch betragsmäßig nicht (mehr) begrenzt, sondern nur komplett beansprucht werden. Alternativ ist statt des Rücktrags auch (allein) der Verlustvortrag möglich.

  • Energiepreispauschale

    Arbeitnehmer, Minijobber und Selbstständige haben zum Ausgleich gestiegener Energiekosten Anspruch auf eine Energiepreispauschale von 300 EUR (für Rentner und Pensionäre geplant für Dezember 2022). Falls diese bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse 1 bis 5 und Minijobbern nicht über den Arbeitgeber (im September 2022) ausgezahlt (erkennbar daran, dass in der Lohnsteuerbescheinigung kein Großbuchstabe "E" ausgewiesen ist), oder bei Selbstständigen bei den Einkommensteuer-Vorauszahlungen angerechnet worden ist, kann sie im Rahmen der ESt-Jahreserklärung beantragt werden.

    Investitionsabzugsbetrag

    Die Investitionsfristen, innerhalb derer ein gebildeter Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) auf ein neu angeschafftes Wirtschaftsgut "übertragen" werden kann bzw. rückgängig gemacht werden muss, wurden nochmals um ein Jahr verlängert.

Vordruckänderungen

In den Vordrucken für 2022 sind praktisch so gut wie keine für den "Normalbürger" relevanten Änderungen erfolgt. Auf folgende wollen wir dennoch hinweisen:

[Anlage KAP]

Für unternehmerische Beteiligungen ist der Widerruf der tariflichen Besteuerung möglich. Der Widerruf kann jetzt im Vordruck erklärt werden.

[Anlage Sonstiges]

Nach den gesetzlichen Änderungen zum Verlustrücktrag (s. o.) kann auf den Rücktrag zugunsten eines Verlustvortrags verzichtet werden. Der dazu nötige Antrag wird auf der Anlage gestellt.

Arbeitnehmer, die 2022 in keinem regulären Dienstverhältnis standen, sondern lediglich im Rahmen eines Minijobs tätig waren, machen hier die Angaben zur vom Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale, bzw. falls keine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgt ist, beantragen sie die Energiepreispauschale.

[Anlage Energetische Maßnahmen]

Für in den Jahren 2020 und 2021 durchgeführte und steuerlich anerkannte energetische Maßnahmen muss auch 2022 eine Anlage eingereicht werden (auch wenn keine weiteren Maßnahmen erfolgt sind). Dort sind die energetischen Maßnahmen aus den Vorjahren (ablesbar aus den Erläuterungen des ESt-Bescheids) aufzuführen.

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