Leitsatz

Fallen bei einem Steuerpflichtigen mit vier Kindern die Voraussetzungen zum Erhalt von Kindergeld für das älteste Kind weg, so kann die Familienkasse lediglich das für dieses Kind gezahlte Kindergeld zurückfordern. Das infolge des "Wegfalls" des ersten Kinds für das vierte Kind überzahlte Kindergeld muss auch "für dieses Kind" zurückgefordert werden.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist der Vater von vier Söhnen, für die er im Jahr 2008 Kindergeld i.H.v. monatlich 641 EUR von der Familienkasse gezahlt bekommen hat. Diese hob mit Bescheid v. 2.3.2009 die Kindergeldfestsetzung für das älteste Kind ab Januar 2008 auf und forderte Kindergeld i.H.v. 2.148 EUR zurück, da die Einkünfte und Bezüge dieses Kindes über dem Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG lagen. Im Klageverfahren trägt der Vater vor, dass er nur zur Rückzahlung des Kindergelds i.H.v. 1.848 EUR verpflichtet sei, da er für das älteste Kind nur Kindergeld in dieser Höhe erhalten habe.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG war der Vater nur zur Rückzahlung des Kindergelds für das älteste Kind verpflichtet. Die Familienkasse ist jedoch berechtigt, vom Vater den nunmehr noch strittigen Betrag von 300 EUR zurückzufordern, der daraus resultiert, dass das älteste Kind als "Zählkind" ausfällt, so dass dem Kläger nur noch Kindergeld für drei Kinder zusteht. Nach Meinung des FG ist die Art und Weise der Rückforderung nicht rechtmäßig: Für K war nämlich ein Betrag von 1.848 EUR gezahlt worden, den letztlich der Kläger auch ("für das älteste Kind") zurückzahlen muss. "Für das älteste Kind" jedoch wurde nicht der überschießende Betrag von 300 EUR gezahlt. Dies ergibt sich bereits durch eine einfache Berechnung unter Zugrundelegung des § 66 Abs. 1 EStG.

Das älteste Kind (K) ist diesbezüglich das erste Kind, so dass der Vater ursprünglich für ihn lediglich Kindergeld i.H.v. 12 × 154 EUR = 1.848 EUR verlangen konnte. Der erhöhte Kindergeldbetrag von 12 × 179 EUR = 2.148 EUR stand dem Vater nach dem Gesetzeswortlaut für das vierte Kind (M) zu. Infolge des "Wegfalls" von K als "erstes Kind" wurde M zum "dritten Kind", für das dem Vater nunmehr nur noch Kindergeld i.H.v. 12 × 154 EUR = 1.848 EUR zustand. Diese Änderung hätte die Familienkasse entsprechend dadurch umsetzen müssen, dass die Kindergeldfestsetzung für M hätte geändert werden müssen, in dem Sinn, dass dem Vater für M statt 2.148 EUR lediglich ein Kindergeld von 1.848 EUR zustand.

 

Hinweis

Das Urteil des FG ist rechtskräftig geworden. Da es für die Jahre ab 2009 bereits für das dritte Kind ein höheres Kindergeld gibt (§ 66 Abs. 1 EStG), müssen die Familienkasse nach diesem Urteil ab 2009 auch noch die Kindergeldfestsetzung für das dritte Kind ändern.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Urteil vom 14.08.2009, 2 K 1178/09

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