OFD Koblenz, 1.10.2001, S 0161/S 0166/S 0353 A - St 131
Entstehung von Steuererstattungsansprüchen i.S. von § 46 Abs. 6 AO bei rückwirkenden Ereignissen
Bezug: Vfg. vom 3.11.2000, S 0353 A – St 131
Wie in der Bezugsverfügung angekündigt, hat das BMF die Konsequenzen des BFH-Urteils vom 6.6.2000, VII R 104/98, BStBl 2000 II S. 491, zur Frage der Entstehung von Steuererstattungsansprüchen i.S. von § 46 AO bei rückwirkenden Ereignissen und im Falle des Verlustrücktrages nach § 10d Abs. 1 EStG in der Sitzung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über Fragen der Abgabenordnung mit der AO-Prüfgruppe erörtert. In der Sitzungsniederschrift vom 24.1.2001 (AO IV/2000) wird hierzu Folgendes ausgeführt:
„Der BFH hat mit Urteil vom 6.6.2000 (BStBl 2000 II S. 491) entschieden, dass der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch nicht schon mit Ablauf des Jahres des Verlustabzugs (= Rücktragsjahr) entsteht, sondern erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist. Aus der Begründung des Urteils ergibt sich zugleich, dass auf rückwirkenden Ereignissen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO) beruhende Steuererstattungsansprüche nach Auffassung des BFH – anders als im Fall des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 EStG – bereits mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstehen bzw. als entstanden gelten, auf den sie zurückwirken. Im AEAO zu § 38 und zu § 46 soll nach dem Vorschlag der AO-Prüfgruppe auf die Sonderbehandlung der auf § 10d EStG beruhenden Erstattungsansprüche entsprechend dem Vorschlag der Prüfgruppe hingewiesen werden. Die AO-Referatsleiter billigten einstimmig den Vorschlag der AO-Prüfgruppe.” Die oben erwähnten Hinweise sind inzwischen in die entsprechenden Anwendungserlasse zu den §§ 38 und 46 AO (AO-Kartei, jeweils Karte 1) aufgenommen worden. Es wird gebeten, die maßgeblichen Stellen des Amtes vom Inhalt dieser Rundverfügung, die auch in Findex eingestellt wird, in Kenntnis zu setzen.
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