Durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz wurde § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG dahingehend geändert, dass Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen sind. Die Verpflichtung zur Abzinsung wurde gestrichen. Als Folgeänderung, wurde auch § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG geändert, der klarstellt, dass Rückstellungen weiterhin mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen sind.

Nach der Neuregelung ist die hier in Rede stehende Verpflichtung aus einem Erfüllungsrückstand nicht mehr abzuzinsen. Danach ergibt sich kein Unterschied zur Abbildung in der Handelsbilanz über die gesamte Laufzeit (Jahre 01 – 05). Die Verbindlichkeit ist jeweils in der Handels- und Steuerbilanz in gleicher Höhe auszuweisen.

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