Der BFH verweigert die Bildung einer Rückstellung für künftige Ausgaben eines Deponiebetreibers, soweit diese zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Anlagen und Betriebsvorrichtungen führen.[1] Der Deponiebetreiber entsorgte gegen Entgelt Abfälle auf von ihm unterhaltenen Deponien. Nach der Stillegung war er verpflichtet, die Oberflächen abzudichten und zukünftig austretende Schadstoffe auf eigene Kosten aufzubereiten oder zu entsorgen (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 KrWG). Die Entscheidung des BFH überzeugt aus Sicht des Realisationsprinzips nicht. Der Deponiebetreiber erhält für die Nachsorge weder privatrechtliche Vergütungen noch von öffentlich-rechtlicher Seite Zuschüsse. Er nimmt entsprechend die Nachsorgelasten nur in Kauf, um während der Betriebszeit der Deponie Umsatzerlöse zu generieren. Deshalb hat der Deponiebetreiber für die damit verbundene Ausgaben – unabhängig ob sie Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vermögensgegenständen oder laufendender Aufwand sind – bilanzielle Vorsorge zu treffen. Während der Betriebszeit sind nach der hier vertretenen Auffassung umsatzproportional aufwandswirksam Rückstellungen zu bilden.[2]

[2] Vgl. Hommel/Ummenhofer, BB 2017, S. 2221.

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