FinMin Hamburg, 21.1.2014, 52 - S 2137 - 014/12

Der BFH hat mit Urteil vom 6.2.2013, I R 62/11 entschieden, dass für Kostenüberdeckungen, die in einer Kalkulationsperiode entstanden und die in der folgenden Kalkulationsperiode durch entsprechende Gebührenermäßigung auszugleichen sind, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sind. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu der Verwaltungsauffassung laut BMF-Schreiben vom 28.11.2011 (BStBl 2011 I S. 1111), wonach Verrechnungsverpflichtungen als Bestandteil bestehender Vertragsverhältnisse mangels Erfüllungsrückstand nicht passiviert werden können.

Auf Bund-/Länder-Ebene wurde beschlossen, das BMF-Schreiben vom 28.11.2011 ersatzlos aufzuheben und das BFH-Urteil vom 6.2.2013 im BStBl zu veröffentlichen. Die Aufhebung ist bereits mit BMF-Schreiben vom 22.11.2013 erfolgt.

Das BFH-Urteil ist zu Rückstellungen für Verrechnungen von Kostenüberdeckungen eines kommunalen Zweckverbandes nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (Bereich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung) ergangen. Die Urteilsgrundsätze sind bei vergleichbaren gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 5

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