Großbetriebe müssen davon ausgehen, dass sie einer Anschlussprüfung unterliegen. Dieses ergibt sich aus der Betriebsprüfungsstatik des BMF. Diese statistische Wahrscheinlichkeit reicht dem BFH aus, die Kosten, die diese Prüfung verursacht, im Rahmen einer Rückstellung zu berücksichtigen. Betriebe, die in andere Größenklassen eingestuft sind, können keine Rückstellung bilden.

In Fachzeitschriften wurden bereits Forderungen laut, Rückstellungen auch für andere Prüfungen (Sozialversicherung o. Ä.) zu bilden. Eindeutig ist das Urteil nicht auf den entschiedenen Fall der steuerlichen Betriebsprüfung zu beschränken. Entscheidend ist allerdings, ob die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme auch bei derartigen Prüfungen als gegeben anzusehen ist.

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