Handelsrechtlich ist bei der Bewertung der Lohn- und Gehaltsaufwand des abgelaufenen Geschäftsjahres zugrunde zu legen unter Berücksichtigung der im folgenden Geschäftsjahr geltenden Löhne und Gehälter. Lohnerhöhungen im folgenden Geschäftsjahr sind daher bei der Bewertung der Rückstellung zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung von Lohnerhöhungen

Das Urlaubsjahr und das Wirtschaftsjahr des Unternehmens U stimmen mit dem Kalenderjahr überein. Insgesamt haben die Arbeitnehmer für das Jahr 01 am 31.12.01 noch 120 Tage Urlaub nicht genommen. Für das Jahr 02 wurden noch im Dezember 01 die Tarifverträge gekündigt. Noch vor Aufstellung der Bilanz für das Jahr 01 wurden die neuen Tarifverträge geschlossen, nach denen die Löhne und Gehälter erhöht wurden. U muss daher im Jahr 02, wenn die Arbeitnehmer die für das Jahr 01 rückständigen Urlaube nehmen, die höheren Vergütungen zahlen.

Einzubeziehen sind:

  • die Zuführungen zur Pensionsrückstellung und für ähnliche Sondervergütungen,
  • der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und
  • der Beitrag zur Berufsgenossenschaft.[1]

Bei der Durchschnittsberechnung sind diese Gesamtaufwendungen durch die Zahl der regulären Arbeitstage abzüglich neuen Urlaubsanspruchs und zu erwartender Ausfallzeiten zu dividieren.[2]

[1] Künkele, in Pelka/Petersen, Beck'sches StB-Handbuch 2021/22 18. Aufl. 2021, B, Rz. 1640a.
[2] Schubert, in Beck'scher Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 249 HGB Rz. 100 (Urlaub).

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