Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Frauen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung[1] und bis zum Ablauf von 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen,[2] nach der Geburt nicht beschäftigt werden. Während dieser Schutzfristen erhalten die Frauen Mutterschaftsgeld von der Krankenversicherung in Höhe von höchstens 13 EUR pro Kalendertag.[3] In Höhe des Unterschieds zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt haben sie gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.[4]

Handelsrechtlich sind Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, wenn am Bilanzstichtag eine Meldung der Schwangerschaft gem. § 5 MuSchG vorliegt. Es sind in der Rückstellung die Zuschüsse für die Tage der Schutzfristen zu erfassen, die in das neue Geschäftsjahr fallen.[5] Steuerrechtlich entfällt eine Rückstellung wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften.[6]

 
Praxis-Beispiel

Rückstellungen wegen Mutterschutz

Im Dezember 00 legten 2 Arbeitnehmerinnen ärztliche Bescheinigungen über die Schwangerschaft vor. Für die im Jahr 01 zu erwartende Verpflichtung zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist in der Handelsbilanz eine Rückstellung für einen drohenden Verlust aus schwebendem Geschäft zu bilden. In der Steuerbilanz darf die Rückstellung nicht gebildet werden.

[5] Schubert, Beck'scher Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 249 HGB Rz. 100 (Mutterschutz).
[6] § 5 Abs. 4a EStG; Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 5 EStG Rz. 550 (Soziallasten).

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