Hinsichtlich der Förderleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit gilt es zu unterscheiden:

  • Für Verträge, bei denen die Altersteilzeitarbeit vor dem 1.1.2010 begonnen hat, werden von der Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber über höchstens 6 Jahre finanzielle Förderleistungen zu den Aufstockungsbeträgen erbracht.[1]
  • Für Verträge, bei denen die Altersteilzeitarbeit nach dem 31.12.2009 begonnen hat, müssen die Aufstockungsleistungen allein vom Arbeitgeber getragen werden.[2] Auch in diesem Fall liegt Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur vor und ist gem. § 3 Nr. 28 EStG anwendbar.[3]

Nur im ersten Fall gibt es Förderleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit, und zwar, wenn sämtliche in §§ 2, 3 ATG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehört insbesondere die Wiederbesetzung des freigewordenen Arbeitsplatzes mit einem Arbeitslosen, einem Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung oder in bestimmten Fällen die Einstellung eines Auszubildenden.

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