Verteilungsrückstellungen sind Rückstellungen für Verpflichtungen, die zwar rechtlich unmittelbar mit Verwirklichung des die Verpflichtung auslösenden Ereignisses in voller Höhe entstehen (z. B. Rückbauverpflichtungen), deren wirtschaftliche Verursachung sich jedoch über nachfolgende Geschäftsjahre erstreckt.[1] In diesen Fällen erfolgt eine ratierliche Verteilung der Aufwendungen.[2] Verlängert sich der Verteilungszeitraum durch Prolongation eines bestehenden oder durch Abschluss eines neuen Vertrags mit dem Vertragspartner ist die Rückstellung am nächsten Abschlussstichtag entsprechend über den neuen Verteilungszeitraum zu verteilen, sodass sich im Ergebnis eine teilweise Auflösung der Rückstellung ergibt.[3]

[1] Vgl. IDW RS HFA 34, Tz 18.
[2] Vgl. Bertram u. a., in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 253 HGB Rz 66.

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