§ 341g Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet Versicherungsunternehmen zur Bildung einer Schadensrückstellung. Die Bewertung erfolgt i. H. d. Nettobetrags, wobei in der Bilanz der Bruttobetrag sowie der Rückversicherungsanteil in der Vorspalte anzugeben sind.

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