Der Verkäufer einer Kaufoption (Stillhalter) hat eine Rückstellung für drohende Verluste zu bilden, soweit der Basispreis der Optionsgegenstände zzgl. der erhaltenen Optionsprämie den Börsenkurs am Abschlussstichtag bzw. bei Aufstellung des Jahresabschlusses unterschreitet. Gleiches gilt für den Stillhalter einer Verkaufsoption, bei der ein Verlust droht, soweit der vereinbarte Basispreis abzgl. der Optionsprämie über dem Börsenkurs liegt.[2] Bei erwarteter Erfüllung des Geschäfts erfolgt die Bewertung nach der sog. Ausübungsmethode, ansonsten – wie in der Praxis vorherrschend – nach der Glattstellungsmethode.[3] Einer Drohverlustrückstellung bedarf es jedoch nur, soweit es sich um offene Positionen handelt[4] (vgl. "Bewertungseinheit").

[1] Zur Bilanzierung von Optionsgeschäften vgl. IDW, St/BFA 2/1995, WPg 1995, S. 421.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 1329.
[3] Vgl. Windmöller/Breker, WPg 1995, S. 398.
[4] Vgl. Cassel/Kessler, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 254 HGB Rz 2.

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