Soweit für realisierte Umsätze Nacharbeiten erforderlich sind, die nicht gesondert berechnet werden, sondern im vereinnahmten Entgelt enthalten sind, sind Verbindlichkeitsrückstellungen zu bilden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Maschinenbauunternehmen schließt am 1.2.01 einen Vertrag mit einem Kunden über den Bau, die Installation und Inbetriebnahme einer Spezialmaschine. In dem Vertrag ist darüber hinaus vereinbart, dass das Maschinenbauunternehmen die Mitarbeiter des Kunden in der Bedienung der Anlage zu schulen hat, ohne dass es sich hierbei um eine separat zu berechnende Teilleistung handelt. Am 31.12.01 ist die Maschine beim Kunden aufgestellt und von ihm abgenommen. Das Maschinenbauunternehmen hat den gesamten Umsatz im Gj 01 fakturiert. Die Schulung der Mitarbeiter des Kunden ist im Januar 02 erfolgt.

Im Jahresabschluss zum 31.12.01 ist eine Verbindlichkeitsrückstellung für die Nachlaufkosten (hier: Schulungskosten) zu bilden, da die entsprechenden Erträge bereits vereinnahmt wurden.

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