Werden Arbeitnehmern Erfolgsprämien, Tantiemen, Gratifikationen oder andere gewinnabhängige Vergütungen vor dem Abschlussstichtag zugesagt, so sind hierfür Verbindlichkeitsrückstellungen in dem Geschäftsjahr zu bilden, an deren Erfolg (z. B. Jahresüberschuss, EBIT) die Erfolgsprämie geknüpft ist. Dies gilt auch, wenn die Erfolgsprämie an die Arbeitnehmer erst nach Ablauf mehrerer Jahre und unter der Bedingung weiterer Betriebszugehörigkeit ausgezahlt wird, allerdings der Höhe nach in bis zum Abschlussstichtag verwirklichten Merkmalen bemessen wird.[1]

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