Bei Abfall- und Abwasserbetrieben sowie bei EVU kann sich infolge von gesetzlichen Vorschriften zur Gebührenerhebung (z. B. § 6 Abs. 2 S. 3 KAGNRW) bzw. zur Festsetzung von Leistungsentgelten (z. B. Netzentgelte nach § 5 ARegV) die Verpflichtung zur Gebühren- bzw. Entgeltabsenkung[1] ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn der Bilanzierende in einem Geschäftsjahr mehr Gebühren bzw. Entgelte vereinnahmt hat, als er nach den gesetzlichen Regelungen hätte erzielen dürfen. Für diese Verpflichtung zur Entgeltabsenkung ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gem. § 249 Abs. 1 S. 1 HGB zu bilden.

[1] IDW, WPH Edition Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap F, Tz 661.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge