Eine Verbindlichkeitsrückstellung für der Höhe nach ungewisse Verpflichtungen ist zu bilden, wenn ähnliche wiederkehrende Leistungspflichten bestehen. Oftmals wird die Höhe der Deputatverpflichtung feststehen, sodass eine Verbindlichkeit auszuweisen ist. Soweit es sich um Verpflichtungen bei Pensionsverpflichtungen handelt, besteht für Altzusagen[1] das Passivierungswahlrecht gem. Art. 28 EGHGB.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen