Eine Verbindlichkeitsrückstellung für der Höhe nach ungewisse Verpflichtungen ist zu bilden, wenn ähnliche wiederkehrende Leistungspflichten bestehen. Oftmals wird die Höhe der Deputatverpflichtung feststehen, sodass eine Verbindlichkeit auszuweisen ist. Soweit es sich um Verpflichtungen bei Pensionsverpflichtungen handelt, besteht für Altzusagen[1] das Passivierungswahlrecht gem. Art. 28 EGHGB.

[1] Bertram, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 249 HGB Rz 76.

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