Bilanzierende, die Pensionären und Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestands Beihilfen für Krankheits-, Geburts- und Todesfälle gewähren, haben eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden. Der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte ist nicht anwendbar, weil die Verpflichtung nach Beendigung des Schwebezustands zu erfüllen ist und insoweit keine Leistungserbringung dem Unternehmen zugute kommt.[1]

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 30.1.2002, I R 71/00, BStBl 2003 II S. 279; zur bilanziellen Einordnung vgl. Zwirner, WPg 2012, S. 198.

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