Eine Rückstellung für künftige Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) kann nur im Einzelfall in Betracht kommen, wenn die AHK eines Vermögensgegenstands dessen Zeitwert überschreiten. Gewichtigster Anwendungsfall sind von den Energieversorgungsunternehmen gebildete Rückstellungen für die Kosten bestrahlter Brennelemente.[1] Die Herstellung von Brennelementen aus wiederaufbereiteten Brennelementen ist teurer als die Beschaffung neuer Brennelemente. Gleichwohl sind die Energieversorgungsunternehmen bei Betriebsgenehmigungen regelmäßig verpflichtet, wiederaufbereitete Brennelemente einzusetzen. Aus diesem Grund ist i. H. d. Differenz zwischen den für die schadlose Verwertung der radioaktiven Abfälle insgesamt aufzuwendenden Entsorgungskosten und dem Marktpreis eines neuen Brennelements eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden. Gleiches gilt für bei Versandhandelsunternehmen üblichen Rückstellungen für Absatzgeschäfte, die am Abschlussstichtag vor einer Rückabwicklung stehen. Der aus diesen realisierte Veräußerungsgewinn ist durch eine Verbindlichkeitsrückstellung zu neutralisieren, die i. H. d. zurückzuerstattenden Kaufpreises, abzgl. des bei Veräußerung abgegangenen Buchwerts des Vermögensgegenstands, zu berechnen ist.[2] Vgl. "Rücknahmeverpflichtung".

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