Soweit der Abnehmer ein Rückgaberecht hat (z. B. im Versandhandel), kann trotz Lieferung der Produkte noch keine Umsatzrealisierung vorgenommen werden. Die Realisierung erfolgt erst durch Zeitablauf bzw. durch Erklärung des Abnehmers. Besteht eine derartige Rücknahmeverpflichtung und ist der Marktpreis für die Produkte zwischenzeitlich gesunken, ist eine Drohverlustrückstellung zu passivieren.[1] Soweit bei Massengeschäften bereits bei Lieferung eine Forderung realisiert und der Gewinnausweis durch eine Rückstellung für Rücknahmeverpflichtung kompensiert wird, ist dem allenfalls aus praktischen Erwägungen zuzustimmen.[2]

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 15.10.1997, I R 16/97, BFH/NV 1998 S. 773; uu Rücknahmeverpflichtungen im Automobilhandel vgl. Kossow, StuB 5/2010, S. 174.
[2] Vgl. Piltz, BB 1985, S. 1368.

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