Die Voraussetzungen für die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung sind:
- das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten oder aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung;
- die wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeit in der Zeit vor dem Bilanzstichtag;
- mit einer Inanspruchnahme muss ernsthaft zu rechnen sein.
Ungewissheit der Höhe nach
Eine Ungewissheit der Höhe nach liegt vor, wenn das Bestehen der Verbindlichkeit gewiss ist, sich der Aufwand für ihre Erfüllung aber nur schätzen lässt.
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