Für die Bestimmung des "Gesamtaufwands des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis" sind alle Komponenten einzubeziehen, die im Jahr der Erfüllung nach vernünftiger kaufmännischer Schätzung anfallen werden. Dabei gelten die Preisverhältnisse am Abschlussstichtag, wobei zum Abschlussstichtag feststehende zukünftige Erhöhungen (z. B. vereinbarte Tariferhöhungen) einzubeziehen sind.[1]

Der "Gesamtaufwand zur Erfüllung der vom Arbeitgeber zukünftig geschuldeten Leistung aus dem Arbeitsverhältnis" lässt sich wie folgt ermitteln:[2]

 
  Laufend zu erbringende Lohn- und Gehaltsleistung
+

Nebenverpflichtungen des Arbeitgebers, wie z. B.:

  • Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
  • Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft
  • Beitrag zu überbetrieblichen Ausgleichskassen
+ Nebenleistungen, auf die der Arbeitnehmer einen unbedingten Rechtsanspruch hat (z. B. Urlaubsgeld oder 13. Monatsgehalt)
+

Weitere Nebenleistungen:

  • Ist der Anspruch auf Nebenleistungen vom Eintritt zukünftiger Bedingungen abhängig (z. B. Umsatzgrößen), so sind diese in Abhängigkeit von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zu berücksichtigen (z. B. Jubiläumszuwendungen, umsatzabhängige Tantiemen)
  • Nicht zu berücksichtigen sind gewinnabhängige Ansprüche, wie Tantiemen oder Weihnachtsgeldansprüche
+ Periodisierte Anteile solcher Leistungen, die erst später ausbezahlt werden (z. B. Pensionsleistungen)
+ Anteilige Gemeinkosten
= Gesamtaufwand zur Erfüllung der vom Arbeitgeber geschuldeten Leistung aus dem Arbeitsverhältnis
[1] Vgl. IDW, Bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Verpflichtung zur Gewährung von Jahresurlaub, WPg 1992, S. 330.
[2] In enger Anlehnung an: IDW, Bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Verpflichtung zur Gewährung von Jahresurlaub, WPg 1992, S. 330.

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