Gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB besteht handelsrechtlich ein Gebot zur Saldierung, soweit den Pensionsrückstellungen Absicherungen, z. B. in Form einer Direktversicherung, gegenüberstehen. Zu beachten ist die Beschränkung des Saldierungsgebots auf den Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung. Überschießende Beträge sind gemäß § 246 Abs. 2 Satz 3 HGB zu aktivieren.

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