Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Unterschiedliche Werte in Handels- und Steuerbilanz
  • Rückdeckungsversicherung
  • Aufstockung wegen Übergangsregelung

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Rückstellung für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen ggü. Gesellschaftern oder nahestehenden Personen (10 % Beteiligung am Kapital) 0952 3005   Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
Aufwendungen für Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer 4166 6149   Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung

So kontieren Sie richtig!

Für unverfallbare Pensionsansprüche sind Rückstellungen zu bilden. Es handelt sich hierbei um Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, die der Unternehmer auf das Konto "Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen" 0950 (SKR 03) bzw. 3000 (SKR 04) bucht.

Bei der erstmaligen Bildung bzw. bei einer Erhöhung der Rückstellung wird der damit verbundene Aufwand auf das Konto "Aufwendungen für Altersversorgung" 4165 (SKR 03) bzw. 6140 (SKR 04) gebucht.

 

Buchungssatz:

Aufwendungen für Altersversorgung

an Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Bildung einer Pensionsrückstellung aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens

Die Huber-GmbH hat ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die den Kriterien des § 6a EStG entsprechen. Nach dem versicherungsmathematischen Gutachten, das auf der Grundlage des § 6a EStG ermittelt worden ist, ergibt sich zum 31.12.03 eine Verpflichtung von 62.000 EUR.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4166/6149 Aufwendungen für Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer 62.000 0952/3005 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftern oder nahestehenden Personen (10 % Beteiligung am Kapital) 62.000

3 Bei Bildung von Rückstellungen für Pensionen zu beachtende Grundsätze

Pensionsrückstellungen gehören zu den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Diese müssen handelsrechtlich nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB passiviert werden. Eine Ausnahme ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB. Danach besteht nach wie vor ein Ansatzwahlrecht für mittelbare Pensionsverpflichtungen.

Im Übrigen sind Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen (Pensionsverpflichtungen) in der Bilanz auszuweisen. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot bedeutet, dass Pensionsrückstellungen auch in der Steuerbilanz zu passivieren sind. In der Handelsbilanz sind die Pensionsrückstellungen mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen,[1] während sich die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz ausschließlich nach § 6a EStG richtet.

4 Konten in den Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04

Die Kontenrahmen unterscheiden im Wesentlichen danach, wer eine Pensionszusage erhält. Die Kontenrahmen unterscheiden bei der Wahl der Konten wie folgt:

 
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 0950 3000
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfristigen Verbleib nach § 246 Abs. 2 HGB 0951 3009
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftern oder nahestehenden Personen (10 % Beteiligung am Kapital) 0952 3005
Rückstellungen für Direktzusagen 0953 3010
Rückstellungen für Zuschussverpflichtungen für Pensionskassen und Lebensversicherungen 0954 3011
Rückstellungen für pensionsähnliche Verpflichtungen --- 3015
Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbare langfristige Verpflichtungen zum langfristigen Verbleib 0964 3076
Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbare langfristige Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfristigen Verbleib nach § 246 Abs. 2 HGB 0967 3077
     
Aufwendungen für Altersversorgung 4165 6140
Aufwendungen für Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer 4166 6149

5 Handelsrechtliche Bewertung von Pensionsrückstellungen

5.1 Bewertung

Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen ist der Erfüllungsbetrag anzusetzen.

Erfüllungsbetrag ist der Betrag, der zur Begleichung einer Verbindlichkeit zukünftig zu entrichten ist. Hierbei sind entsprechende Lohn-, Preis- und Kostensteigerungen einzubeziehen. Bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen sind die nachfolgenden Entwicklungen einzubeziehen:

  • Lohn- und Gehaltssteigerungen
  • Karriereentwicklungen
  • Fluktuation der Belegschaft
  • Rententrend

Da künftige Gehalts- und Karrieretrends einzubeziehen sind, ergeben sich auch Steigerungen bei der Höhe von Pensionsrückstellungen.

 
Hinweis

Pensionsrückstellung: Folgebewertung

Für die Folgebewertung beträgt der durchschnittliche Marktzinssatz zur Folgebewertung 10 Jahre (§ 253 Abs. 2 HGB).

Gemäß IDW RS HFA 30, Tz. 60 sind die nachfolgenden Anforderungen an das Berechnungsverfahren zu stellen, um den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung gerecht zu werden:

  • Für die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.
  • Laufende R...

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