Im Praxis-Beispiel wurde dem Pächter vom Verpächter bei Pachtbeginn ein neuwertiger Vermögensgegenstand (Wertigkeit 100 %) zur Nutzung überlassen. Dementsprechend ist die Höhe der Rückstellung nach der Wertigkeit des überlassenen Pachtgegenstands von 100 % bezogen auf die Wiederbeschaffungskosten zu bemessen. Nach Ende der Nutzungsdauer ist der Pachtgegenstand durch einen ebenfalls neuwertigen Vermögensgegenstand zu ersetzen oder – bei niedrigerer Wertigkeit des Ersatzgegenstands – ein Ausgleich zu leisten.

Im Fall der Überlassung eines bei Pachtbeginn gebrauchten Vermögensgegenstands vom Verpächter an den Pächter entsteht der Substanzerneuerungsanspruch des Verpächters gegenüber dem Pächter nur in Höhe der Wertigkeit des überlassenen, bereits gebrauchten Vermögensgegenstands. Die Rückstellung ist daher auch nur in Höhe der Wertigkeit des überlassenen Pachtgegenstands bezogen auf die Wiederbeschaffungskosten zu bemessen.

Sofern der Pächter nun einen Vermögensgegenstand mit höherer Wertigkeit – i. d. R. einen neuwertigen Vermögensgegenstand – zur Erfüllung seiner Verpflichtung anschafft oder herstellt, ist der Verpächter i. d. R. zum Ausgleich verpflichtet. Der Pächter aktiviert daher eine Wertausgleichsforderung und löst diese gleichmäßig nach Maßgabe der Wiederbeschaffungskosten auf. Der Auflösungszeitraum entspricht der Differenz aus der Nutzungsdauer des neu angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstands und der bei Pachtbeginn verbliebenen Restnutzungsdauer des ersetzten Vermögensgegenstands.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Substanzerneuerungsverpflichtung im Fall einer bei Pachtbeginn gebrauchten Maschine

Es gelten die Daten des Praxis-Beispiels. Im Unterschied zum Praxis-Beispiel wird angenommen, dass die beschaffte Maschine zu Pachtbeginn bereits 2 Jahre in Gebrauch war und noch eine Restnutzungsdauer von 3 Jahren aufweist. Ausgehend von einem Pachtbeginn zum 1.1.01 muss die Maschine demnach Anfang 04 ersetzt werden.

In diesem Fall beläuft sich die Wertigkeit der Maschine bei Pachtbeginn nicht auf 100 % (wie im Praxis-Beispiel), sondern auf 60 % ( = 3 Jahre Restnutzungsdauer / 5 Jahre Nutzungsdauer). Dementsprechend ist die Rückstellung über die Restnutzungsdauer von 3 Jahren aufzubauen und der nominelle Verpflichtungsbetrag erreicht am Ende der Nutzungsdauer zum 31.12.03 eine Wertigkeit von 60 % der Wiederbeschaffungskosten.

Hinsichtlich der Wiederbeschaffungskosten wird abweichend zum Praxis-Beispiel (aus Vereinfachungsgründen) angenommen, dass die eingetretenen Wiederbeschaffungskosten zum jeweiligen Bilanzstichtag auch den geschätzten Wiederbeschaffungskosten zum Erfüllungszeitpunkt entsprechen. Diese Annahme unterstellt, dass die weiteren Kostensteigerungen in den Folgejahren zum jeweils betrachteten Bilanzstichtag nicht absehbar waren. Dadurch ergeben sich bei der Ermittlung der nominellen Verpflichtungsbeträge keine Unterschiede zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz.

Die P-GmbH geht demnach von folgenden Wiederbeschaffungskosten sowohl für die Handelsbilanz als auch für die Ermittlung der steuerlichen Werte der Rückstellung aus:

 
a Bilanzstichtag   31.12.01 31.12.02 31.12.03 31.12.04 31.12.05
b Wiederbeschaffungskosten zum jeweiligen Bilanzstichtag   210.000 215.000 217.000 219.000 220.000

Tab. 9: Wiederbeschaffungskosten

Ebenfalls aus Vereinfachungsgründen wird auf die Abzinsung der Rückstellung und die Berücksichtigung der Umsatzsteuer verzichtet.

Lösungsvorschlag:

Für die Handelsbilanz und Steuerbilanz ergeben sich folgende nominelle Verpflichtungsbeträge:

 
a Bilanzstichtag 31.12.01 31.12.02 31.12.03
b Wiederbeschaffungskosten (= Zeile b, Tab. 9) 210.000 215.000 217.000
c

Abnutzung je Nutzungsjahr in % bei linearer Abschreibung

(= 100 % / Nutzungsdauer)
20 % 20 % 20 %
d Kumulierte Abnutzung in % (= d(t-1) + c) 20 % 40 % 60 %
e Angesammelte Wiederbeschaffungskosten = nomineller Verpflichtungsbetrag (= b * d) 42.000 86.000 130.200
f nomineller Verpflichtungsbetrag (= e – e(t-1)) 42.000 44.000 44.200

Tab. 10: Ermittlung nominelle Verpflichtungsbeträge auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten

Vorschlag zur Buchung der Zuführungen zur Rückstellung zu den Bilanzstichtagen 31.12.01 bis 31.12.03 (ohne Zinsaufwand):

 
Datum Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
31.12.01 4961/6836 Pacht (bewegliche Wirtschaftsgüter) 42.000 0970/3070 Sonstige Rückstellungen 42.000
             
31.12.02 4961/6836 Pacht (bewegliche Wirtschaftsgüter) 44.000 0970/3070 Sonstige Rückstellungen 44.000
             
31.12.03 4961/6836 Pacht (bewegliche Wirtschaftsgüter) 44.200 0970/3070 Sonstige Rückstellungen 44.200

Anfang 04 wird durch die P-GmbH eine neuwertige Maschine (Wertigkeit 100 %) zum Preis von 218.000 EUR beschafft. Die (angesammelte) Rückstellung i. H. v. 130.200 EUR wird aufgelöst. Die Differenz von 600 EUR zwischen dem Rückstellungsbetrag i. H. v. 130.200 EUR und 60 % des Kaufpreises von 130.800 EUR (=0,6 * 218.000) wird als Pachtaufwand gebucht.

Dane...

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