Im Beispielssachverhalt steht dem Garantieversprechen der Hans Groß-GmbH kein – wie auch immer gearteter – Anspruch gegen den Wohnungskäufer gegenüber.

Denn allein durch die Einfügung der Mietgarantiezusage in den Kaufvertrag über eine Wohnung ergibt sich nicht, dass das Mietgarantieversprechen an der Verknüpfung zwischen Lieferverpflichtung und Kaufpreisanspruch teilhat.

Es handelt sich vielmehr um ein einseitiges, von der Hans Groß-GmbH zugunsten des Käufers ausgesprochenes Garantieversprechen.

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