Maßgebend für die Ermittlung der Gewerbesteuerrückstellung ist der Gewinn. Ist der Gewinn in Handels- und Steuerbilanz unterschiedlich hoch, weil z. B. steuerlich ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, ist in der Handelsbilanz eine Gewerbesteuerrückstellung auf der Basis des handelsrechtlichen Gewinns auszuweisen.

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedlicher Gewinn in Handels- und Steuerbilanz

Die Huber-GmbH weist in ihrer Handelsbilanz einen Gewinn von 200.000 EUR aus. Die GmbH macht einen Investitionsabzugsbetrag von 80.000 EUR geltend, sodass der steuerlich maßgebende Gewinn 120.000 EUR beträgt.

 
Vorgang Handelsbilanz Steuerbilanz
Gewinn 200.000 EUR 200.000 EUR
Investitionsabzugsbetrag --- 80.000 EUR
Zwischensumme 200.000 EUR 120.000 EUR
Gewerbesteuerrückstellung: Gewinn × 3,5 % × 400 % = 28.000 EUR 16.800 EUR
in der Bilanz auszuweisende Rückstellung 28.000 EUR 28.000 EUR
Gewinn nach Abzug der Gewerbesteuer 172.000 EUR 92.000 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4320/7610 Gewerbesteuer 28.000 0956/3035 Gewerbesteuerrückstellungen, § 4 Abs. 5b EStG 28.000

Die Gewerbesteuerrückstellung ist in der Steuerbilanz wie folgt zu verbuchen:.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4320/7610 Gewerbesteuer 16.800 0956/3035 Gewerbesteuerrückstellungen, § 4 Abs. 5b EStG 16.800
2250/7645 Aufwendungen aus der Zuführung von latenten Steuern 11.200 0968/3065 Passiv latente Steuern 11.200

Der steuerliche Gewinn ändert sich dadurch nicht, weil die Gewerbesteuer außerhalb der Bilanz wieder gewinnerhöhend hinzugerechnet wird.

Auswirkungen ergeben sich jedoch auf die Bilanzsumme. Beträgt die Bilanzsumme ohne die höhere handelsrechtliche Gewerbesteuerrückstellung 245.000 EUR, dann sinkt sie durch die Übernahme des Handelsbilanzwerts um (28.000 EUR – 16.800 EUR =) 11.200 EUR auf 233.800 EUR.

Konsequenz: Da die Bilanzsumme unter dem Grenzwert von 235.000 EUR für den Investitionsabzugsbetrag liegt, ist die GmbH berechtigt, einen Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd geltend zu machen.

Ergebnis: Die handelsrechtliche Gewerbesteuerrückstellung müsste entsprechend dem Prinzip der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz auch in der Steuerbilanz ausgewiesen werden, auch wenn die Höhe der Gewerbesteuerrückstellung nicht dem steuerlichen Gewinn entspricht. Grund: Es gibt keine Regelung, die besagt, dass für Gewerbesteuerrückstellungen das Prinzip der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz nicht gilt. Unmittelbare Auswirkungen ergeben sich nicht, weil steuerlich die Gewerbesteuer dem Gewinn hinzugerechnet wird.

Auswirkungen können sich allerdings dadurch ergeben, dass eine höhere Gewerbesteuerrückstellung die Bilanzsumme mindert, die für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags von Bedeutung ist. Außerdem ist umstritten, ob das Abzugsverbot und die Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer zulässig sind. Wenn diese Regelung unwirksam sein sollte, würde sich die höhere Gewerbesteuerrückstellung später vorteilhaft auswirken können.

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